Rz. 10

Der GKV-Spitzenverband übermittelt

  • die Daten an das Forschungsdatenzentrum ohne das Lieferpseudonym,
  • an die Vertrauensstelle eine Liste mit den Lieferpseudonymen

(Satz 1). Die direkte Übermittlung der Daten durch den GKV-Spitzenverband stellt wesentlich aktuellere Daten für die Aufbereitung durch das Forschungsdatenzentrum zur Verfügung (BT-Drs. 19/13438 S. 72). Jeder Datensatz an das Forschungsdatenzentrum ist mit einer Arbeitsnummer zu versehen. Die Datensätze können damit den von der Vertrauensstelle gelieferten Pseudonymen zugeordnet werden.

 

Rz. 10a

Mit dem DVG (Rz. 4) wird die bisherige Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentrum weiterentwickelt. Ziel ist es, Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen deutlich schneller und in einem größeren Umfang als bisher u. a. der Versorgungsforschung zugänglich zu machen. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen der Datennutzung für die Gesundheitsforschung und für die Steuerung des Gesundheitswesens verbessert werden. Die neue Datentransparenzverordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1371) konkretisiert die Aufgaben und das Verfahren der Datentransparenz. Sie legt fest, dass die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wahrgenommen werden und die Vertrauensstelle im Robert Koch-Institut (RKI) errichtet wird. Zudem bestimmt sie die Art und den Umfang des erweiterten Datenkranzes sowie Näheres zu den Fristen der Übermittlung, zur Datenverarbeitung durch den GKV-Spitzenverband, zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten, zur Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungsdatenzentrums, zur Evaluation und Weiterentwicklung sowie zur Kostenerstattung.

 

Rz. 11

Die Angaben zu den Leistungserbringern sind zu pseudonymisieren (Satz 2). Aus dem Pseudonym darf die Identität des Leistungserbringers nicht abgeleitet werden können.

 

Rz. 12

Die technische Ausgestaltung der Datenübermittlung vereinbart der GKV-Spitzenverband mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung spätestens bis zum 31.12.2021 (Satz 3).

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