Rz. 17
Säumniszuschläge werden aufgrund eines Verwaltungsakts erhoben, gegen den mittels einer Klage vor dem Sozialgericht Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Entsprechende Rechtsbehelfe haben abweichend von § 86a Abs. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
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