Rz. 17

Säumniszuschläge werden aufgrund eines Verwaltungsakts erhoben, gegen den mittels einer Klage vor dem Sozialgericht Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Entsprechende Rechtsbehelfe haben abweichend von § 86a Abs. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge