Rz. 22

Da der Beitragseinzug beim Versicherten nur dessen Anteil betrifft und der andere Beitragsanteil vom Rentenversicherungsträger zu tragen und zu zahlen (§ 252) ist, hat die Krankenkasse dem Grunde nach auch einen Beitragsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger. Diesen könnte sie unabhängig von der weiteren Rentenzahlung bei diesem geltend machen, auch wenn die Nachholung des Beitragseinbehalts vom Rentner an § 51 Abs. 2 SGB I oder wegen Einstellung der Rente scheitert.

 

Rz. 23

Abs. 2 Satz 3 regelt diesen Anspruch als Haftung des Rentenversicherungsträgers für den von ihm zu tragenden Beitragsanteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Unabhängig davon, ob diese Haftung eine eigenständige Rechtsgrundlage neben der Beitragszahlungspflicht aus § 249a darstellt (vgl. BSG, Urteil v. 15.6.2000, B 12 RJ 5/99 R, NZS 2001 S. 99) muss der Rentenversicherungsträger seine rückständigen Beiträge für die Krankenkasse zahlen, selbst wenn er bereits an den Versicherten einen Zuschuss nach § 106 SGB VI ausgezahlt hatte.

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