Rz. 5

Der Vorschrift dürfte in der Rechtsanwendung kaum praktische Relevanz zukommen. Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden durch eine Verbandsumlage von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht (§ 211 Abs. 4). Die Annahme eines Insolvenzfalles einer gesamten Kassenart (selbst regional begrenzt) dürfte theoretischer Natur sein.

 

Rz. 6

Umstritten ist, ob die Schließung von Landesverbänden rechtlich mit § 162 sanktioniert ist. Die Regelungen zu den Verbänden (§§ 207 ff.) enthalten keine Regelung dazu. Allenfalls könnte aus der Übertragung des § 160 auf die Verbände aufgrund der dort in Abs. 3 Satz 2 geregelten Vorrangigkeit der Schließung vor der Insolvenz eine gesetzliche Erlaubnis abgeleitet werden. Dies ist jedoch nicht überzeugend, denn § 160 Abs. 3 Satz 2 regelt auch für die Krankenkassen nicht das Schließungsrecht, sondern lediglich dessen Vorrangigkeit. Die Schließung von Kassen ist vielmehr explizit in § 159 geregelt. Im Übrigen handelt es sich bei einer Kassenschließung um einen Akt von derart hoher Relevanz, dass eine eindeutige Regelung erforderlich ist – auch mit Blick auf die rechtliche Befähigung der Aufsichtsbehörden.

 

Rz. 7

Die Anwendung von § 160 führt zur Verpflichtung des Vorstands des Krankenkassenverbandes, den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung unverzüglich der für den Verband zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Vom 1.1.2010 an findet § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch auf Krankenkassenverbände keine Anwendung mehr.

 

Rz. 8

Durch die Übertragung der Regelung von § 161 auf die Landesverbände ist sichergestellt, dass eine Haftung der Bundesländer für Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen nicht besteht. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 169 entsprechend. Da die Verbände über eigenes Personal verfügen, sind sie wie die Krankenkassen zum Aufbau eines Deckungskapitals für Altersversorgungsleistungen verpflichtet (Anwendbarkeit von § 170).

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