0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 115, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 in Satz 1 das Wort "Auflösung" gestrichen, da das Recht auf Selbstauflösung für Ersatzkassen (§ 169 a. F.) weggefallen ist.

Mit Art. 1 Nr. 130, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 der Satz 3 angefügt worden, der es den Ersatzkassenverbänden ermöglicht, durch Satzungsbestimmung einen Haftungsfonds vorzusehen.

Durch Art. 1 Nr. 129, Art. 46 Abs. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.7.2008 die bisherigen Sätze 2 und 3 durch den neuen Satz 2 mit dem Verweis auf § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 ersetzt.

Art. 1 Nr. 5, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ergänzte mit Wirkung zum 1.1.2009 in Satz 1 den Verweis auf § 164 Abs. 2 bis 5, die Geltung von § 164 Abs. 3 Satz 3 um die Maßgabe, dass die Regelung nur unkündbare Beschäftigte betrifft, und in Satz 2 um die Verweisung auch auf § 155 Abs. 4 Satz 7.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die durch Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG zum 1.1.1989 eingefügte Vorschrift war für Ersatzkassen neu. Sie knüpfte ursprünglich sowohl an die Selbstauflösung nach § 169 als auch an die Schließung einer Ersatzkasse durch die Aufsichtsbehörde (§ 170) an und regelte die vermögens- und haftungsrechtlichen Folgen. Vorbild für die Regelung waren dabei die Bestimmungen über die Schließung, Abwicklung und Haftung bei den Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 213), so dass auf diese Vorschriften verwiesen wird. Nach § 169 konnten sich Ersatzkassen durch Beschluss der Vertreterversammlung auflösen, so dass die Abwicklungsregelungen auch dafür galten.

 

Rz. 3

Nachdem durch Art. 1 Nr. 114 Gesundheitsstrukturgesetz – GSG der § 169 aufgehoben wurde, bedurfte es für diese Fälle keiner Regelungen über die Folgen mehr, so dass der Verweis auf die Auflösung gestrichen wurde. Die Änderung der Rechtslage durch das Gesundheitsstrukturgesetz – GSG ist jedoch in der Vorschrift nur unvollständig berücksichtigt worden. So wurde bis 30.6.2008 in Satz 2 noch auf das Vermögen einer aufgelösten Ersatzkasse abgestellt (die Überschrift benennt auch noch die Auseinandersetzung) und in Satz 1 wird immer noch auf die Auseinandersetzungsvorschrift des § 154 verwiesen, obwohl diese Vorschrift bereits durch Art. 1 Nr. 101 Gesundheitsstrukturgesetz – GSG ab 1996 gestrichen wurde und eine Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern aufnehmender und abgebender Krankenkassen (wie sie in der RVO noch vorgesehen war) nicht mehr stattfindet.

 

Rz. 3a

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG wurde ab 1.7.2008 die Verbandshaftung insgesamt aufgehoben (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 154) und durch die Haftung der verbleibenden Krankenkassen der Kassenart ersetzt (§ 155 Abs. 4). Dementsprechend wird in Satz 2 nunmehr auf die entsprechenden Haftungsregelungen in § 155 verwiesen. Da die Verbände nicht mehr haften, wurde auch die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz – GMG zum 1.1.2004 eröffnete Möglichkeit der Bildung eines Haftungsfonds durch die Ersatzkassenverbände (bisher Satz 3) gestrichen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift regelt somit die verfahrens-, vermögens- und haftungsrechtlichen Folgen der Schließung einer Ersatzkasse nur noch durch den Verweis auf § 155 Abs. 1 bis 3 und § 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend, sowie § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und § 155 Abs. 5, wenn das Vermögen einer geschlossenen Ersatzkasse nicht ausreicht.

2 Rechtspraxis

2.1 Abwicklung (Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 bis 3)

2.1.1 Voraussetzungen der Abwicklung

 

Rz. 5

Eine Abwicklung der Ersatzkasse erfolgt seit dem 1.1.1996 nur noch als Folge der Schließung einer Ersatzkasse wegen fehlender Leistungsfähigkeit nach § 170 durch die Aufsichtsbehörde. Wie in den anderen Fällen der Schließung einer Krankenkasse (vgl. §§ 155, 164, 146a) findet keine Rechtsnachfolge statt, sondern die Ersatzkasse verliert mit der Schließung ihre Rechtsfähigkeit. Verbunden damit entfällt letztlich auch der "Betrieb" Krankenkasse, mit dem Betriebszweck als Leistungserbringer und Einzugsstelle tätig zu sein (zum Betriebsbegriff vgl. BSG, Urteil v. 6.11.1985, 8 RK 20/84). Es erfolgt, neben der Abwicklung noch offener Rechtsbeziehungen aus der Tätigkeit als Sozialversicherungsträger, eine Liquidation der geschlossenen Krankenkasse, für die die Ersatzkasse als fortbestehend fingiert wird, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist. Die Auseinandersetzung nach § 154 ist seit dem 1.1.1996 g...

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