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Für die bis zum 31.12.2009 entstandenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Altersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem 1.1.2015 zu erfüllen. Das Altersteilzeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Wertguthaben ab einer bestimmten Größenordnung gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Krankenkassen, die vor dem 1.1.2010 nicht insolvenzfähig waren, wurden von dieser Verpflichtung nicht erfasst. Um diese Kassen mit der Einbeziehung in die Insolvenzfähigkeit nicht finanziell zu überfordern, stellt die Vorschrift eine Übergangsregelung her. Damit ist ein zeitlich gestreckter Aufbau bis zum 31.12.2014 möglich.

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