Rz. 3

Nach Satz 1 sind die Krankenkassen oder ihre Landesverbände gesetzlich verpflichtet, mit ärztlichen Einrichtungen, die auf die qualitätsgesicherte Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie durch hämostaseologisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte spezialisiert sind, oder mit deren Verbänden Verträge über die Behandlung von Versicherten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie zu schließen. Die Formulierung "schließen" lässt den Krankenkassen bzw. ihren Landesverbänden keine Wahl, sie haben die Verträge mit den Hämophiliezentren oder deren Verbänden auf Landesebene bzw. regionaler Ebene zu schließen. Der Plural "Krankenkassen oder ihre Landesverbände" deutet aber darauf hin, dass keine nach Kassenarten getrennte Verträge geschlossen werden sollen, sondern für ein Hämophiliezentrum ein Vertrag, der für alle Kassenarten gilt. Aus Sicht der Krankenkassen kommt hinzu, dass die Häufigkeit der genetisch bedingten Blutgerinnungsstörungen relativ gering ist. Die Prävalenz in Deutschland wird auf 6.000 bis 8.000 Patienten geschätzt, davon sind 3.000 bis 4.000 Patienten regelmäßig behandlungsbedürftig. Auf die klassische Hämophilie A entfallen rd. 80 % der Bluter und die anderen auf Hämophilie B, das von Willebrand-Syndrom und andere seltenere Blutungsleiden. Es kann durchaus vorkommen, dass eine Krankenkasse keinen Bluter versichert, sodass sie nicht in der Pflicht steht, einen Vertrag mit einem Hämophiliezentrum abzuschließen.

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