Rz. 2

Aufgrund der Vorschrift wird den erwerbstätigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein niederschwelliges Angebot zu Gesundheitsuntersuchungen eröffnet. Mit dem niederschwelligen Angebot ist auch die Erwartung verbunden, dass damit der Personenkreis erweitert wird, der dieses Präventionsangebot in Anspruch nimmt.

Es handelt sich bei der Vorschrift um eine Kann-Regelung für die Krankenkassen oder deren Verbände, mit der sie in Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung und zur Ergänzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder deren Gemeinschaften die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 vereinbaren können.

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