Rz. 5

Abs. 3 der Vorschrift regelt, dass die Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 (a. F.), die sich auf die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln beziehen, bis zum Inkrafttreten der Heilmittelversorgungsverträge nach dem mit Wirkung zum 11.5.2019 geltenden § 125 Abs. 1 oder bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle weitergelten. Einer Kündigung der Rahmenempfehlungen bedarf es nicht. Die Geltungsdauer dieser Rahmenempfehlungen endet automatisch mit dem Wirksamwerden der Heilmittelversorgungsverträge, welche nach § 125 Abs. 1 Satz 3 ab 1.10.2020 gelten sollen, falls sich die Vertragspartner einigen und kein Schiedsstellenverfahren notwendig ist. Die auf Art. 3 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beruhende Terminverschiebung vom 1.7.2020 auf den 1.10.2020 betrifft somit auch das Weitergelten der Rahmenempfehlungen, welche der GKV-Spitzenverband mit den für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln nach § 125 Abs. 1 (a. F.) vereinbart hatte.

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