Rz. 8

Nach Abs. 2 haben sich die Vertragspartner darauf zu verständigen, inwieweit

  1. bei der Durchführung dieser besonderen Versorgungsform Abweichungen von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich sein sollen und
  2. der Leistungserbringer auch die Dauer der jeweiligen Behandlungseinheit selbst bestimmen kann und
  3. wie diese Behandlungseinheit dann abzurechnen ist.

Um dem Leistungserbringer eine Vergleichbarkeit seiner Behandlung mit vergleichbaren Fällen und anderen Therapeuten zu ermöglichen, haben sich die Vertragspartner nach der Gesetzesbegründung auf Richtwerte für die Versorgungsgestaltung zu einigen, die der GKV-Spitzenverband quartalsweise zu veröffentlichen hat.

Diese Richtwerte stellen aber keine Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit dar, sondern sollen dem Leistungserbringer eine Orientierungshilfe für die Behandlung geben, indem er feststellen kann, ob er sich mit seiner Behandlung in einem durchschnittlichen Rahmen bewegt. So kann nach der Gesetzesbegründung ein Richtwert z. B. die Anzahl der Behandlungseinheiten in Abhängigkeit zur jeweiligen Diagnose sein. Die Anzahl der im Regelfall vom Vertragsarzt oder -zahnarzt verordneten Heilmittel ergibt sich aus den Heilmittelkatalogen; diese Angaben können zumindest Anhaltspunkte für die vertraglich zu regelnden Richtwerte bieten.

Nach Abs. 2 Nr. 7 gehören zum verpflichtenden Vertragsinhalt auch Vorgaben zur Information des Arztes/Zahnarztes über die Behandlung und zur Notwendigkeit eines weiteren Arzt- bzw. Zahnarztkontaktes. Über diese Informationen, die die Interessen der Vertrags(zahn)ärzte berühren, haben die Vertragspartner nach Abs. 1 Satz 8 auch das Einvernehmen mit der KBV/KZBV herzustellen.

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