Rz. 4

Der Gesetzestext "sind zu ermächtigen" in Satz 1 sichert den Einrichtungen der Behindertenhilfe einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, dass es auf die Bedarfsfrage, auf Über- oder Unterversorgung oder auf den Willen der KV oder der Krankenkassen nicht ankommt, sondern allein die Einrichtung entscheidet, ob sie einen Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Behandlung beim zuständigen Zulassungsausschuss stellt. Sie ist andererseits aber nicht verpflichtet, ihren Rechtsanspruch jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen. Dies hängt vielmehr von den individuellen Gegebenheiten ab, die bei der jeweiligen Einrichtung der Behindertenhilfe vorliegen. Einrichtungen der Behindertenhilfe für körperbehinderte Versicherte sind nicht tangiert, sondern ausschließlich solche Einrichtungen, die auch Menschen mit geistiger Behinderung betreuen. Dies folgt aus dem Sachzusammenhang des Satzes 1, der zum Ermächtigungsgegenstand die ärztliche Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung hat.

 

Rz. 5

Mit ärztlicher Behandlung ist vom Umfang her die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gemeint; die Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Behandlung geistig behinderter Menschen bedeutet deshalb nicht, dass die ärztliche Behandlung auf Leistungen außerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erstreckt werden könnte. Mit der Ermächtigung ist gleichzeitig klargestellt, dass die Rechte und Pflichten der vertragsärztlichen Versorgung auch für die berechtigten Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten.

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