Rz. 8

Abs. 2 regelt Inhalt und Umfang der strukturierten und koordinierten geriatrischen Versorgung, die bundeseinheitlich geregelt sein sollen. Aus diesem Grunde sind nach Abs. 2 Satz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verpflichtet, im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) einen Vertrag zu schließen. Partner dieses Vertrages sind mithin die KBV und der GKV-Spitzenverband. Im Einvernehmen mit der DKG bedeutet, dass die DKG dem ausgehandelten Vertrag zustimmt. Das setzt zweckmäßigerweise voraus, die DKG rechtzeitig einzubinden und ihr ggf. einen Beobachterstatus bei der Verhandlung einzuräumen. Würde die DKG dem ausgehandelten Vertrag nämlich nicht zustimmen, kann dieser nicht rechtswirksam werden.

Die Vereinbarungspartner hatten sich zwar zunächst intensiv um das Zustandekommen der Vereinbarung bemüht und auch in vielen Fragestellungen eine dreiseitige Übereinstimmung erzielt; wegen der dissenten Punkte hatten die Vertragspartner dann aber das erweiterte Bundesschiedsamt angerufen, um eine Entscheidung herbeizuführen. Daraufhin war die Vereinbarung nach § 118a (Geriatrische Institutsambulanzen – GIA) von dem um DKG-Vertreter erweiterten Bundesschiedsamt am 15.7.2015 festgesetzt worden, welche nach § 9 mit Wirkung zum 1.10.2015 in Kraft getreten ist. Die schiedsamtlich festgesetzte Vereinbarung hat dieselbe Rechtswirkung wie eine zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung und ist somit für die geriatrischen Institutsambulanzen, die ermächtigten Krankenhausärzte, die weiterbehandelnden/überweisenden niedergelassenen Vertragsärzte und für die Krankenkassen verbindlich.

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