Rz. 35

Berechtigte Leistungserbringern haben die Teilnahme an der ASV den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der KV sowie der Krankenkassengesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich anzugeben, auf den sich die Berechtigung erstreckt. Die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung müssen durchgehend erfüllt sein (vgl. Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 54). Erfüllt der Leistungserbringer die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der ASV nicht mehr, hat er dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes des Wegfalls gegenüber dem Landesausschuss nach Satz 1 anzuzeigen und den in Satz 7 genannten Stellen zu melden (Satz 8). Damit existiert eine dem § 48 SGB X vorgehende Sonderregelung. Das Ausscheiden eines Teammitglieds hat nicht zur Folge, dass die Berechtigung des gesamten Teams erlischt (Bogan, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 116b Rz. 20). Die Vorschrift legt mit Satz 8 dem Leistungserbringer eine Verpflichtung zur Meldung auf, die mehr ist als eine bloße Anzeigepflicht (anders aber Erbguth, KrV 03/2021 S. 90). Rechtsfolge ist nach ganz h. M. der automatische Wegfall der Berechtigung zur Erbringung von Leistungen vom Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen (Stollmann, in: Peters, SGB V, § 116b Rz. 55; Becker, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 116b Rz. 19; Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 57). Praktisch naheliegend ist auch in diesem Fall eine entsprechende deklaratorische Feststellung des Leistungswegfalls. Der Landesausschuss hat unabhängig davon von Amts wegen die Möglichkeit, aus gegebenen Anlass sowie unabhängig davon nach Ablauf von mindestens 5 Jahren seit der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten späteren Überprüfung der Teilnahmeberechtigung auffordern, ihm innerhalb einer Frist von 2 Monaten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für seine Teilnahme an der ASV weiterhin erfüllt sind (Satz 9). Gegebener Anlass für die Ermittlungen des erweiterten Landesausschusses sind konkrete, anlassbezogene Anhaltspunkte, die Nachfragen erfordern (vgl. auch Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 54).

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