Rz. 24

Erfüllen die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen der ASV-RL, leiten sie ein Anzeigeverfahren ein (Satz 2), bei dem sich abweichend vom bisherigen Zulassungsrecht Besonderheiten ergeben (§ 2 Abs. 2 ASV-RL). Nicht berechtigt sind Berufsausübungsgemeinschaften, weil ihnen kein eigener Zulassungsstatus zukommt (vgl. BSG Urteil v. 16.12.2015, B 6 KA 26/15 R).

 

Rz. 25

Bei der Anzeige sind die Teamleitung sowie die übrigen Mitglieder des Kernteams namentlich zu benennen. Für die hinzuzuziehenden Fachärzte genügt eine institutionelle Benennung aus, sodass z. B. für den Fall, dass die 3. Ebene des Behandlungsteams durch ein medizinisches Versorgungszentrum, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Krankenhaus sichergestellt wird, die Benennung der Institution ausreicht. Bei einem Wechsel der bei der Institution angestellten Ärzte muss also keine Änderungsmitteilung an den Landesausschuss vorgenommen werden, was anders den Verwaltungsaufwand nur unnötig erschweren würde. Dieses vereinfachte Verfahren gilt entsprechend, wenn die berechtigten Leistungserbringer ihre Teilnahme an der ASV den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Landeskrankenhausgesellschaft unter Angabe des Erkrankungs- und Leistungsbereichs melden, auf den sich die Berechtigung bezieht.

 

Rz. 26

Berechtigt ist nicht das interdisziplinäre Team, sondern jeder ihm angehörende Arzt, was sich im Gegenschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 3 ASV-RL ergibt (zu Unrecht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinie: Erbguth, KrV 06/2021 S. 233). Die Anzeigenden können sich durch einen Dritten per schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Teammitglied muss diese Vollmacht unterschreiben. Bei Krankenhäusern oder MVZ stellt i. d. R. der durch Prokura berechtigte Geschäftsführer den Antrag, evtl. ist bei Zweifeln ein Handelsregisternachweis vorzulegen. Auf jeden Fall hat die Geschäftsstelle des erweiterten Landesausschusses die Berechtigung zur Vertretung zu überprüfen. Allein die Angabe einer Chefarztposition reicht nicht aus. Das Anzeigeverfahren ist ein eigenständiges oder verkürztes Verwaltungsverfahren (Hess, in: BeckOGK SGB V, § 116b Rz. 15), das als Besonderheit eine 2-monatige Entscheidungsfrist aufweist (Satz 4). Das Anzeigeverfahren endet mit einer Zulassungsentscheidung, die Verwaltungsaktcharakter hat oder mit einem negativen Bescheid, der angefochten werden kann.

 

Rz. 27

Solange aufgrund der Richtlinie des G-BA und der dazugehörigen Anlagen nach Abs. 4 die Anforderungen und Voraussetzungen an die ASV nicht rechtswirksam feststehen, kann der Anzeigende nicht an der spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, die bis 31.12.2011 die zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung geeigneten Krankenhäuser bestimmt haben, sind wegen des Wegfalls des § 116b a. F. nicht mehr berechtigt, neue Krankenhäuser für die Teilnahme an der ASV zu bestimmen, weil dazu inzwischen die Rechtsgrundlage fehlt. Allerdings gelten nach Abs. 8 die nach altem Recht erlassenen Bestimmungen von Krankenhäusern für die ambulante Behandlung nach § 116b a. F. weiter, damit die Patientenversorgung kontinuierlich weiter durchgeführt werden kann.

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