Begriff

Eine sog. Solidargemeinschaft kann unter bestimmten Umständen anstelle einer gesetzlichen oder privaten Kranken- oder Pflegeversicherung den gesetzlich geforderten Versicherungsschutz sicherstellen. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen gilt sie als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und verhindert damit die obligatorische Anschlussversicherung bzw. die Pflichtversicherung als sonst nicht krankenversicherte Person.[1] Die Regelung trat am 9.6.2021 in Kraft und regelt nur einen Bestandsschutz für bereits bestehende Solidargemeinschaften. Neue Gründungen werden vom Gesetz nicht erfasst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen, unter denen eine Solidargemeinschaft als anderweitiger ausreichender Krankenversicherungsschutz gilt, sind im § 176 SGB V genannt. Die Mitgliedschaft in einer solch anerkannten Solidargemeinschaft führt in der sozialen Pflegeversicherung zur Versicherungspflicht, wenn der Versicherte zu dem Personenkreis gehört, der der gesetzlichen Pflegeversicherung zuzuordnen ist. Andernfalls ist der Nachweis gemäß § 21a SGB XI, § 23 Abs. 4a SGB XI einer privaten Pflegeversicherung erforderlich. Zu den Details haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung ein Gemeinsames Rundschreiben herausgegeben.

Solidargemeinschaften sind als Ersatz für die Pflegeversicherung nicht zugelassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge