Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
a) |
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, |
b) |
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, |
c) |
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, |
d) |
den Zeitpunkt der Erhebungen, |
e) |
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und |
f) |
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
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