(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind

 

1.

Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

 

2.

[1]für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,

Bis 31.12.2023:

2.

für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 [2]die Kennnummern der Leistungsberechtigten,

 

3.

Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

 

(2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2015.

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