§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet

1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung[1] [Bis 31.12.2004: Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten] sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) [2]sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1.1.2022: 100.200 EUR/jährlich bzw. 8.350 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 99.000 EUR/jährlich bzw. 8.250 EUR/monatlich; im Jahr 2020: 94.800 EUR/jährlich bzw. 7.900 EUR/monatlich; im Jahr 2019: 91.200 EUR/jährlich bzw. 7.600 EUR/monatlich; im Jahr 2018: 85.800 EUR/jährlich bzw. 7.150 EUR/monatlich.

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