(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

[1]entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2[2] [Bis 25.03.2024: § 64e Absatz 11 Satz 2 Nummer 2] oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt,

Bis 19.07.2021:

1.

entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt,

 

2.

[3]entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6[4] [Bis 25.03.2024: § 64e Absatz 11 Satz 5] oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder

Bis 19.07.2021:

2.

entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verwendet oder

 

3.

entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

 

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[3] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.

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