§ 397 Bußgeldvorschriften
(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt, |
2. |
entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, |
3. |
entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder |
4. |
entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift. |
Bis 28.12.2022:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, |
2. |
entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder |
3. |
entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. |
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder |
3. |
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt, |
2. |
entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,[2] [Bis 25.03.2024: oder] |
3. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt, |
4. |
[3]entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt, |
5. |
[4]entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder |
6. |
[5]entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informationstechnisches System in Verkehr bringt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
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