Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zusätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen, der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen, einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 andererseits (Nenner).

Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommunen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der Belastungen der Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einerseits und der Summe der sich aus ihm ergebenden Entlastungen der Kommunen und der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder andererseits.

Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Gesetzes ergeben. Solange und soweit solche Daten nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprüfen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungsvollzug vorliegen.

Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit die oben genannten Datenquellen noch nicht verfügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozialhilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Jahres 2003.

Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren:

A. Belastungen der Kommunen

 

1.

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses Gesetzes.

 

2.

Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen), soweit diese in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind, nicht auf anderen, vorrangigen gesetzlichen Regelungen beruhen sowie die im Zusammenhang mit § 17 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erbrachten Leistungen übersteigen.

 

3.

Aufwendungen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen, soweit diese einen Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.

 

4.

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hätte.

Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach § 29 des Zwölften Buches erhalten, und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004 ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wird. Die Angemessenheit des Bezugs auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu überprüfen.

B. Entlastungen der Kommunen

 

1.

Nettoaufwendungen der Kommunen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 (insbesondere laufende und einmalige Leistungen, Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit) und Krankenhilfe nach Abschnitt 3.

Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern aus der Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem Gesamtindex der Verbraucherpreise des Statistischen Bundesamtes, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern übersteigen.

Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als Schätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten und vor dem Bezug dieser Leistungen kein Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch bezogen haben, sowie die Summe der Zahl derjenigen Bedarfsgemeinschaften, die neben Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung auch...

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