Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenkasse. Information auf Internetseite über günstigere Behandlungsmöglichkeiten bei Zahnersatz im Ausland. Verstoß gegen Neutralitätspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist einer Krankenkasse nicht gestattet, in ihrem Internet-Auftritt ihre Versicherten im Rahmen der (zulässigen) Information über eine kostengünstigere Anfertigung von Zahnersatz im Ausland durch mehrfache Links auf die Website "ihres Kooperationspartners" auf konkrete Zahnarztpraxen im Ausland hinzuweisen. Diese Information und Hinweise verstoßen gegen die Neutralitätspflicht der Krankenkasse und sind nicht von § 88 Abs 2 S 3 SGB 5 gedeckt.

 

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,

1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn Budapest und Mosonmagyrovar) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse ww.y....com hinzuweisen.

2. in ihrem Internetauftritt zum Thema “Zahnersatz im Ausland„ den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen:

Wie gehe ich vor?

Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner “y...„ empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der ...  zur Erstattung ein.

3. in ihrem Internetauftritt zum Thema “kostengünstiger Zahnersatz„ auf das Logo

y....com

Zahnersatz im europäischen Ausland

gut behandelt und auch noch preiswert

sowie auf den Internetauftritt www.y....com zu verweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Vorliegend begehrt die Antragstellerin im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin zu untersagen, deren Versicherte in bestimmter Weise über die Möglichkeit des Zahnersatzes im Ausland zu informieren.

In einem Informationsblatt an ihre Versicherten, die einer zahnprothetischen Versorgung bedürfen, weist die Antragsgegnerin unter der Überschrift “Wichtige Information!!! Reduzieren Sie Ihre Kosten beim Zahnersatz„ unter “Weg 2„ auf günstige Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Ungarn hin. Hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf das von der Antragstellerin vorgelegte Informationsblatt verwiesen.

Im Internetauftritt der Antragsgegnerin unter der Domain “www.x....de„ wird unter dem Stichwort “kostengünstiger Zahnersatz„ durch einen Link auf den Internetauftritt der Firma “y....com„ verwiesen. Nach Anklicken dieses Links gelangt man auf den Internetauftritt dieser Firma und findet dort nach weiterem Anklicken der Rubrik “Zahnärzte, Sie haben die Wahl„ ausgewählte Zahnärzte in Ungarn, Tschechien, Polen und Deutschland. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Hardcopy von der Antragstellerin vorgelegten Internetauftritt der Antragsgegnerin sowie der Firma “y....com„ verwiesen.

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 06.04.2006 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart eingegangenen Schriftsatz vom 05.04.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren,

der Antragsgegnerin zu untersagen,

1. die Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyrovar) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse www.y....com hinzuweisen.

2. in ihrem Internetauftritt zum Thema “Zahnersatz im Ausland„ den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen:

Wie gehe ich vor?

Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner “y...„ empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der ... zur Erstattung ein.

3. in ihrem Internetauftritt zum Thema “kostengünstiger Zahnersatz„ auf das Logo

y....com

Zahnersatz im europäischen Ausland

gut behandelt und auch noch preiswert

sowie auf den Internetauftritt www.y....com zu verweisen.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, durch die angegriffenen Texte greife die Antragsgegnerin in unzulässiger Art und Weise in das Zahnarzt-/Patientenverhältnis ein und verletze somit ihre Mitglieder in ihren Rechten im Hinblick auf die insgesamt ca. 16.000 in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Versicherten der Antragsgegnerin.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei sowohl zulässig als auch begründet. Insbesondere lägen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.

Die Ausführungen im Informationsblatt sowie im Intern...

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