Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Anspruch auf Versorgungskrankengeld geltend

Der 1952 geborene Kläger beantragte am 01.04.2009 Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).

Am 10.01.2009 war der Kläger Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, als er von einem Unbekannten ohne Vorwarnung im Bereich der Halswirbelsäule in den Rücken und dann mit geballter Faust im Bereich des rechten Auges und der Nase geschlagen wurde.

Er erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma und eine erhebliche Verletzung des linken Auges mit einer Linsenzertrümmerung, aufgrund derer eine Vitrektomie und Einsatz einer Kunstlinse erfolgten.

In der Folge nahm der Kläger wegen sich nach dem Überfall entwickelnden psychischen Beschwerden psychiatrische/psychologische Hilfe in Anspruch. Es wurde die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F41.1) gestellt.

Die beim Kläger vorliegenden Schädigungsfolgen wurden mit Bescheid vom 15.07.2010 anerkannt.

Auf Nachfrage des Beklagten schilderte der Kläger, dass er zum Zeitpunkt der Gewalttat am 10.01.2009 folgende Tätigkeiten ausgeübt habe.

- Über seine Einzelfirma A. Beratung und Entwicklung eK habe er Investments (Aktien, Anleihen, Fonds) und Beteiligungsgeschäfte verwaltet, letztere zum Teil auch als temporärer Manager.

- Ferner hätten Engagements bei dem Unternehmen L. im Verkauf der verleasten Immobilien bestanden, bei dem Unternehmen C. als pro bono Geschäftsführer, der seine Beratungsleistungen selbst abgerechnet habe.

- Einkünfte aus Investments und Beteiligungen seien steuerlich als Einkünfte aus Kapitalanlagen berücksichtigt worden, seine Einkünfte bei L. seien steuerlich unter die Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" gefallen und eine Beratungstätigkeit sei als Honorare in seiner Einkommensteuer berücksichtigt worden.

- Die von ihm mitbegründete L. befinde sich zur Zeit in Abwicklung, er übe dort seit Ende 2008 keine Tätigkeiten mehr aus. Seiner Investmentbetreuung könne er zur Zeit nichtaktiv nachgehen. Beratungsleistungen für das französische Unternehmen habe er seither nicht mehr abgerechnet und habe den Posten als Geschäftsführer aufgegeben.

Nachdem er diesen Tätigkeiten zur Zeit nicht mehr nachgehen könne, da er diesen nicht mehr mit der nötigen Kompetenz und in der nötigen Professionalität (zeitlich sowie in der Leistungshöhe) nachgehen könne, seien ihm die oben geschilderten Einkünfte nicht mehr zugänglich.

Arbeitsunfähigkeit bestünde nach wie vor fort, er habe zur Zeit eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt.

Der Steuerbescheid für das Jahr 2008 weist für den Kläger folgende Einkünfte auf:

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 57.873,00 €

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 2.000,00 €

- Einkünfte aus Kapitalvermögen: 80.081,00 €

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -2.531,00 €

- sonstige Einkünfte: 2.559,00 €

Der Steuerbescheid des Jahres 2009 weist für den Kläger folgende Einkünfte auf:

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 8,00 €

- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 9.666,00 €

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -568,00 €

- Sonstige Einkünfte: 2.559,00 €

Mit Bescheid vom 24.09.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Versorgungskrankengeld ab.

Maßgebend für den Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach § 16b BVG sei, dass unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden seien. Der Kläger sei unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als eingetragener Kaufmann in seiner Einzelfirma tätig gewesen. Dementsprechend sei für die Prüfung seines Antrags auf Versorgungskrankengeld § 16b BVG maßgebend. Nach den vorliegenden Unterlagen und seinen eigenen Angaben seien die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt worden (§ 20 EStG). Es handle sich somit um keine Einkünfte i.S. von § 16b BVG i.V.m. §§ 15-18 EStG.

Ebenso könnten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen der Firma L. lt. Steuerbescheid 2008 nicht herangezogen werden, da sich zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit diese Firma in Abwicklung befunden habe (Verkauf am 31.07.2008). Die Einnahmen aus der Firma L. seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden (§ 21 EStG). Insoweit handle es sich auch hier um keine Einkünfte i.S. von § 16b EStG.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.10.2013 Widerspruch.

Diesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2014 zurück, wogegen der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.01.2014 Klage erhob.

Der Beklagte lehne die Ansprüche auf Versorgungskrankengeld ab, da nach den vermeintlich vorliegenden Unterlagen und seinen Angaben die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln seien.

Man weise an dieser Stelle darauf hin, dass der Kläger im Jahr 2006 91.872,00 €, im Jahr 2...

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