Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage

 

Orientierungssatz

Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG fällt und der Kläger zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Voraussetzung ist, dass konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden. Hierzu muss die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein.

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig verworfen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage der Vollständigkeit von (Verwaltungs)Akten und deren Folgen.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger stellte bei dem Beklagten am 20.08.2011 einen (Erst)Antrag nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Er begehrte die Anerkennung zahlreicher Gesundheitsstörungen als Folge einer durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.01.1994 rehabilitierten Freiheitsentziehung vom 15.08.1982 bis zum 11.05.1983.

Am 28.11.2013 erließ der Beklagte einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung des Klägers bei der Sachaufklärung, resultierend aus einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber staatlichen und privaten Behörden und Institutionen sowie Kliniken und Ärzten. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 17.12.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stralsund, die dort unter dem Az. S 10 VE 9/14 geführt wird. Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Bezüglich einer vom Sozialgericht Stralsund getroffenen PKH-Entschei-dung in diesem Verfahren hat der Kläger Beschwerde zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG M-V) eingelegt, die dort unter dem Az. L 3 VE 5/15 B PKH geführt wurde.

Mit Schreiben vom 29.11.2016, eingegangen beim Sozialgericht Neubrandenburg am 29.11.2016, erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verfahren wird unter dem Az. S 5 VE 7/16 ER geführt und wurde mit zurückweisenden Beschluss vom 22.02.2017 beendet.

Zur Klagebegründung führt der Kläger aus, es lägen mannigfache Urkundenfälschungen und Urkundenunterdrückungen vor. Die Klage werde erhoben, da dies für die Fortführung der Verfahren S 10 VE 9/14 und L 3 VE 5/15 B PKH sowie des Verfahrens S 10 VE 7/15 (am 28.12.2015 erledigtes Verfahren, Sozialgericht Stralsund) zwingend notwendig sei. Die Klage würde als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG erhoben, um mehrere Akten des Beklagten für nichtig erklären zu lassen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Beklagte zwei notwendige und eine völlig überflüssige (Verwaltungs)Akte angefertigt. Dabei handele es sich um Band II der „grauen Antragsakte“. Im Übrigen fehle in der „Widerspruchsakte“ das Original der 179-seitigen Widerspruchsbegründung vom 27.07.2014. Am 29.01.2016 habe der Beklagte in dem Verfahren vor dem LSG M-V diesem mitgeteilt, dass die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 27.07.2014 im Original übersandt werde. Dabei handele es sich um eine Lüge, da nur Kopien der ersten    6 Seiten der Widerspruchsbegründung übersandt worden seien.

Der Kläger beantragt:

1. Die graue Akte Band II von Blatt 249 bis Blatt 425 ist eine vollkommen überflüssige Akte.

2. Die Nichtigkeit der Widerspruchsakte ist festzustellen, weil sie unvollständig ist.

3. Die Nichtigkeit des B.-Schreibens vom 29.01.2016 ist festzustellen, da die 179-seitige Widerspruchsbegründung nicht übersandt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Kläger im Verfahren S 5 VE 7/16 ER mit Schreiben vom 28.12.2016 auf die mangelnde Erfolgsaussicht auch der Klage hingewiesen. Zu den Einzelheiten wird auf das gerichtliche Schreiben Bezug genommen.

Der Kläger hat am 18.01.2017 Einsicht in die Gerichts- sowie Verwaltungs- und Verfahrensakten genommen, eine ergänzende Klagebegründung in Aussicht gestellt und diesbezüglich zweimal um Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen gebeten, zuletzt bis zum 10.03.2017.

Das Gericht hat die Parteien mit Schreiben vom 26.01.2017 hinsichtlich einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien und ihren (Rechts)Aus-führungen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten, die Grundlage der Entscheidung waren.

II.

Das Gericht konnte über die Klage nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Voraussetzung für den Erlass eines Gerichtsbescheides ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Ein ausdrückliches Einverständnis ist nicht erforderlich. D...

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