Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.2017; Aktenzeichen B 8 SO 1/16 R)

 

Tenor

Der Beigeladene wird verurteilt, die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Haus N.W., S., ab dem 01.07.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Art der Sozialhilfegewährung für den Kläger in der Zeit ab dem 01.07.2005. Insbesondere streiten sie über die Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus N.W. in S ...

Der Kläger, geb. am 00.00.1933 in Essen, ist ledig und lebte bis Ende März 1992 in Essen. Als er ca. 4 Jahre alt war, wurde sein Vater in die Psychiatrie eingewiesen. Bereits Anfang der 40er Jahre brach der Kontakt zu seinem Vater daher vollständig ab. Seine Mutter, die frühzeitig ein Pflegefall war, starb 1976. Zu seinen Geschwistern hat er seit 1975 keinen Kontakt mehr. Nach eigener Aussage hat der Kläger nie eine tragfähige Beziehung zu einer anderen Person gehabt. Bedingt durch die schwierigen Familienverhältnisse wuchs er im Kinderheim auf. Die Kriegsjahre verbrachte er zunächst bei seiner Großmutter. 1943 wurde er als schwererziehbar in das Kinderheim B.kloster in N. bei B. aufgenommen. Von 1940 - 1948 besuchte er eine Volksschule in B ... Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung zum Dreher. Diese Ausbildung brach er später jedoch wieder ab. Zwischen 1951 und 1965 arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Arbeiter. Als Folge seines exzessiven Alkoholkonsums wurde der Kläger 1965 wohnungslos. Er lebte in der Zeit zwischen 1965 und 1982 in unterschiedlichen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. Zwischen 1982 und 1992 bewohnte er zwei eigene - ihm zugewiesene - Wohnungen in F ...

Seit dem 01.04.1992 lebt der Kläger im Haus N.W. in S ... Die Beklagte übernahm ab diesem Zeitpunkt zunächst die Kosten für die Unterbringung des Klägers. Auch nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) - zum 01.01.2005 übernahm die Beklagte weiterhin die Kosten.

Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte sie dann jedoch die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab. Wegen der Begründung wird verwiesen auf die Ausführungen im Bescheid vom 08.06.2005 (Bl. 6 der Gerichtsakte). Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005 zurückwies.

Dagegen hat der Kläger Klage am 09.12.2005 vor dem Sozialgericht (SG Duisburg) erhoben. Das SG Duisburg hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.12.2005 an das örtlich zuständige SG Münster verwiesen. Mit Beschluss vom 05.11.2008 hat das SG Münster den Beigeladenen auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.2005 die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes des Klägers im Haus N.W. in S. zu übernehmen, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ab dem 01.07.2005 seine ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes im Haus N.W. in S. zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,

die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage des Klägers ist im Sinne einer Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG begründet.

Zwar hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 im Ergebnis zu Recht die weitere Erbringung von Leistungen an den Kläger durch sie abgelehnt. Das Begehren des Klägers hat jedoch zwar nicht gegen die Beklagte, wohl aber im Sinne des Hilfsantrages gegen den Beigeladenen Erfolg. Denn nach § 75 Abs. 5 SGG kann ein Träger der Sozialhilfe nach Beiladung verurteilt werden; der Beigeladene ist zugleich sozialhilferechtlich zur Tragung der Unterbringung des Klägers im Haus N.W. in S. ab dem 01.07.2005 als örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet.

Denn der Kläger bedarf und erhält ab dem 01.07.2005 Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, für die der Beigeladene sachlich und örtlich zuständig ist. Die Kammer folgt damit vollumfänglich der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 07.04.2008 zum Az.: L 20 SO 53/06. Nach Auffassung der Kammer ist der hiesige Sachverhalt sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen nahezu identisch zu dem des damaligen Berufungsverfahrens vor dem LSG NRW. Der hiesige Kläger erhält die gleichen Leistungen und Anwendungen von der Einrichtung ...

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