Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. laufender Arbeitslohn. sonstige Bezüge. Berücksichtigung einer verspätet für das Vorjahr zugeflossenen Gehaltsnachzahlung. Bemessungszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Gehaltsnachzahlung, die dem Elterngeldberechtigten bei Zahlungsverzug seines Arbeitgebers später als drei Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres zufließt, ist jedenfalls dann bei der Berechnung von Elterngeld zu berücksichtigen, wenn die Zahlung sowohl im Bemessungszeitraum fällig war als auch tatsächlich noch im Bemessungszeitraum erfolgt.

 

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2015 verurteilt, der Klägerin für ihren am 02.05.2014 geborenen Sohn L. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im April 2014 in Höhe von 706,90 Euro brutto zugeflossenen Gehaltsnachzahlung zu zahlen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundesselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine im April 2014 verspätet zugeflossene Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen zu berücksichtigen ist.

Die 1982 geborene, ledige Klägerin ist die Mutter des am 02.05.2014 geborenen Kindes L.

Von Beruf ist die Klägerin Studienrätin und war vor der Geburt ihres Sohnes im Förderschuldienst verbeamtet für den Freistaat Bayern erwerbstätig.

Auf ihren Antrag vom 23.07.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30.07.2014 antragsgemäß Elterngeld für L. für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 02.05.2014 bis 01.05.2015) in Höhe von 1.795,16 Euro monatlich, wobei sich unter Anrechnung der bis zum 27.06.2014 bezogenen beamtenrechtlichen Bezüge im ersten Lebensmonat kein Anspruch und im zweiten Lebensmonat ein anteilig gekürzter Elterngeldanspruch in Höhe von 239,36 Euro errechnete. Dabei legte der Beklagte - entsprechend den Angaben der Klägerin ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum - das im als Bemessungszeitraum festgelegten Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt (= Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014) erzielte monatliche Durchschnittseinkommen aus der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin in der Höhe zugrunde, wie vom Landesamt für Finanzen in der Verdienstbescheinigung vom 16.06.2014 ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2014 Widerspruch ein und machte geltend, es sei bei der Berechnung ihres Elterngeldanspruchs fehlerhaft das im April 2014 nachverrechnete Einkommen in Höhe von 706,90 Euro nicht berücksichtigt worden. Hierbei handele es sich nicht um eine Einmalzahlung, sondern um eine Nachzahlung ihres Gehaltes. Bereits ab August 2013 habe sich aufgrund einer Stundenzahlerhöhung für sie ein höherer Bezügeanspruch ergeben. Die Regierung von Oberbayern habe es jedoch versäumt, diese Stundenzahlerhöhung rechtzeitig an das Landesamt für Finanzen zu melden. Das Landesamt habe deshalb erst im April 2014 eine Nachverrechnung für die Monate August 2013 bis März 2014 (in Höhe von insgesamt 745,12 Euro brutto = monatlich 141,38 Euro zuzüglich Sonderzahlung für Dezember 2013 in Höhe von 38,22 Euro) vorgenommen und diese Nachzahlung entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie R 39b.2 LStR (wonach Nachzahlungen des Arbeitslohnes für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, die später als 3 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließen, als sonstige Bezüge dem laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden) in der Bezügemitteilung für April 2014 als sonstige Bezüge ausgewiesen. Bei dieser Zahlung handele es sich jedoch um Gehalt, welches sie regulär im Bemessungszeitraum erarbeitet habe und ihr lediglich verspätet ausbezahlt wurde. Dieser Betrag sei daher - ausgenommen der anteiligen Sonderzahlung - bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2012 zurück. Die Bezügenachzahlung könne nicht berücksichtigt werden, da diese laut der vorliegenden Bezügemitteilung für April 2014 als sonstiger Bezug im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt worden sei. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen würden gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt.

Mit ihrer am 16.02.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der im April 2014 ausgezahlten Gehaltsnachzahlung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2015 zu verurteilen, ihr für ihren am 02.05.2014 geborenen Sohn L. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im April 2014 in Höhe von 706,90 Euro brutto zugeflossenen Gehaltsnachzahlung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage ...

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