Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.04.2017; Aktenzeichen B 2 U 256/16 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist der KfZ-Haftpflichtversicherer von Frau I. Diese hat am 04.02.2010 den Beigeladenen mit ihrem PKW verletzt. Der Beigeladene gab hierzu gegenüber der Polizei am 19.02.2010 an, er habe während seiner Arbeit am PC als Lebensmittelkontrolleur des Werra-Meißner-Kreises mehrmals ein Geräusch gehört, das sich wie durchgedrehte Räder angehört habe. Nach dem ersten Öffnen des Bürofensters habe er nichts feststellen können. Ca. 15 Minuten später habe er eine Frau (Frau I) vor ihrem Auto stehen sehen, die verzweifelt versucht habe, ihren Wagen wegzufahren. Da sie auf dem Parkplatz für Bedienstete gestanden habe, habe er ihr seine Hilfe angeboten, damit sie diesen Parkplatz unverzüglich verlassen könne. Als Bediensteter sei er seitens der Amtsleitung aufgefordert worden, unbefugt parkende Personen zu bitten, den Parkplatz zu verlassen. Er sei zum Parkplatz gegangen. Der Parkbereich um das Auto der Frau I sei derart vereist gewesen, dass er kaum Halt gefunden habe. Frau I habe den Vorschlag gemacht, das Auto zu zweit vom Parkplatz rückwärts auf die Straße zu schieben. Er habe sich vor das Auto gestellt und sich gegen die Motorhaube gestemmt. Frau I habe die Handbremse und den Gang lösen wollen, um ihn anschließend beim Schieben zu unterstützen. Kurz darauf sei das Auto auf ihn zugerollt. Er habe nicht die Kraft gehabt, das Auto aufzuhalten. Der Parkplatz er etwas abschüssig zur Hauswand gewesen. Es sei auch keine Zeit gewesen, zur Seite weg zu springen. Das Fahrzeug sei gegen seine Beine gerollt und habe diese gegen die Hauswand gedrückt. Dabei zog sich der Beigeladene eine Schienbeinfraktur links sowie eine Wadenbeinfraktur rechts zu.

Im Zuge ihrer Ermittlungen, ob es sich bei dem Ereignis vom 04.02.2010 um einen Arbeitsunfall des Beigeladenen gehandelt hat, zog die Beklagte zunächst eine Auskunft des Werra-Meißner-Kreises bei. Dieser teilte unter dem 17.05.2010 mit, die Parkplätze auf den Frau I geparkt hatte, seien durch Hinweisschilder ausdrücklich nur den Bediensteten einiger Fachbereiche des Kreises vorbehalten gewesen. Daher seien die Bediensteten aufgefordert worden, "Falschparker" auf die unbefugte Nutzung des Parkplatzes hinzuweisen und bei persönlich möglichem Kontakt zum Verlassen des Parkplatzes aufzufordern, andernfalls eine Notiz am Fahrzeug zu hinterlassen. Eine derartige mündliche Anweisung sei bei der Zuteilung der Stellplätze an die Außendienstmitarbeiter ergangen. Eine schriftliche Dienstanweisung hierzu sei in der Folge nicht ergangen.

Mit Bescheid vom 02.12.2010 teilte die Beklagte dann dem Beigeladenen mit, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde mangels MdE im rentenberechtigenden Grad nicht gewährt. Eine Aussage, nach welcher Vorschrift der Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sei, wurde in diesem Bescheid nicht getroffen.

Nach Kontaktaufnahme mit der Klägerin teilte diese mit Schreiben vom 02.06.2011 der Beklagten mit, man könne nicht in eine Regulierung eintreten, da zu Gunsten der bei ihr versicherten Frau I bei dem vorliegenden Sachverhalt das Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB-VII eingreife.

Zwischenzeitlich hatte nämlich der Beigeladene Frau I und die Klägerin als deren Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht Kassel (Az.: 5 O 448/11) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Diese Klage wurde vom Landgericht mit Urteil vom 16.06.2011 abgewiesen mit der Begründung, der Beigeladene sei hier arbeitnehmerähnlich gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 SGB-VII für Frau I tätig geworden. Zu deren Gunsten greife hier das Haftungsprivileg des §§ 104 Abs.1 Satz 1 SGB-VII. Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt (Az.: 25 U 128/11). Mit Beschluss vom 20.12.2012 hat das Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt bis bestandskräftig über das Vorliegen eines Versicherungsfalls entschieden ist.

Mit Bescheid vom 15.01.2013 erkannte die Beklagte alsdann den Unfall des Beigeladenen vom 04.02.2010 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs.1 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII an. Zur Begründung hieß es, bei der Tätigkeit, die zur Verletzung des Beigeladenen geführt habe, habe dieser im Rahmen der Anweisung des Arbeitgebers, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge von dem Gelände zum Entfernen aufzufordern gehandelt. Es habe sich damit um eine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehandelt.

Gegen diesen Bescheid, der ihr in Durchschrift zugesandt wurde, legte die Klägerin am 15.02.2013 Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die am 12.12.2013 erhobene Klage. Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, es habe sich keineswegs um einen Arbeitsunfall des Beigeladenen nach § 2 Abs.Nr.1 SGB-VII, sondern um einen nach § 2 Abs.2 Satz 1 ...

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