Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Ausnahme von der Rückzahlungspflicht bei personenbedingter Kündigung. objektive Beweislast. Kündigung wegen Minderleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Eingliederungszuschuss ist gem § 92 Abs 2 S 1 SGB 3 teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird.

Dies gilt nach § 92 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3 nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen.

Die objektive Beweislast für das Vorliegen entsprechender Kündigungsgründe liegt beim Arbeitgeber.

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der personenbedingten Kündigungsgründe kann eine Minderleistung des Arbeitnehmers keine Berücksichtigung finden, wenn sie ursprünglich bereits Grundlage für die Förderung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen ist (vgl LSG Stuttgart vom 7.9.2011 - L 3 AL 4999/10 = info also 2012, 68).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten festgesetzte Verpflichtung zur teilweisen Rückzahlung eines gewährten Eingliederungszuschusses.

Die Klägerin verkaufte im Streitzeitraum in einem Ladengeschäft und über das Internet Modellautos. Sie stellte am 27.02.2012 einen Antrag auf einen Eingliederungszuschuss für den 1975 geborenen Zeugen B. Der Eingliederungsschutz werde in Höhe von 30 Prozent für die Dauer von drei Monaten beantragt. Herr B. gehöre zum Kreis der Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen. Eine Behinderung liege nicht vor. Die Arbeitsaufnahme werde voraussichtlich am 19.03.2012 erfolgen. Es handele sich um eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung mit einer 38-Stunden-Woche. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt werde 1800 € betragen. Herr B. sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin weder verwandt noch verschwägert, noch Gesellschafter der Klägerin und sei auch nicht früher im Unternehmen beschäftigt gewesen. Anlässlich der Antragstellung wurde vom Geschäftsführer der Klägerin am 06.04.2012 eine Erklärung unterschrieben, in der es u.a. heißt:

“Ich verpflichte mich, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder während der Nachbeschäftigungsdauer beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

a) ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,

b) eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,

c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass ich den Grund hierfür zu vertreten habe,

d) der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrags (…) begrenzt. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen.

Die Hinweise zu Eingliederungszuschüssen / Eingliederungszuschüssen für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen habe ich erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen.„

In der Verwaltungsakte des Beklagten (Bl. 5 ff.) befindet sich eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen B. Die unbefristete Beschäftigung beginne am 19.03.2012. Der Zeuge werde als Kaufmann im Einzelhandel für den Bereich Verkauf, Büro-Lager, Versandhandel eingestellt. Einsatzort sei die Betriebsstätte in A-Stadt. Es handele sich um eine 38-Stunden-Woche mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1800 €. Die Probezeit betrage vier Monate.

Der Beklagte errechnete aus dem Bruttolohn zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent einen monatlichen Zuschuss von 30 Prozent in Höhe von 648 € und damit eine Gesamtförderung in Höhe von 1944 €. Den “Grunddaten zum Antrag auf EGZ„ ohne Datum ist zu entnehmen, dass der Zeuge B. als verantwortlicher Verkäufer im Ladenlokal in A-Stadt, als Leiter des Versandhandels sowie als Assistent des Geschäftsführers eingestellt worden sei. Es handele sich vorwiegend um Spielwaren bzw. Modellbauprodukte. Herr B. verfüge zwar über eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann und habe auch schon in geringem Umfang mit dieser Produktgruppe beruflich Kontakt gehabt, in den letzten 5 Jahren habe er jedoch nicht gearbeitet. Gleichzeitig seien neue Vertriebskanäle zu bearbeiten (Internet), mit denen Herr B. bislang noch keine Erfahrung habe und in die er entsprechend eingearbeitet werden müsse, damit er diese Aufgaben auch alleinverantwortlich bewältigen könne. Zudem erhalte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag, mit dem der Leistungsbezug nachhaltig beendet werden könne. Die Förderung sei daher auch vor dem Hintergrund des hohen Verantwortungsgrades der Tätigkeit in der Höhe und Dauer geboten.

Mit Bescheid v...

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