Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.08.2021; Aktenzeichen B 4 AS 82/20 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte erstattet den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 20 %.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft für den Zeitraum 01. Februar 2017 bis 31. Juli 2017.

Die 1983 geborene Klägerin zu 1) und ihre drei Kinder, die 2007, 2009 und 2014 geboren wurden, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie beziehen jedenfalls seit Februar 2014 durchgehend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.

Die Kläger bewohnen eine Mietwohnung in der W... Straße ... in M.... Diese verfügt über eine Wohnfläche von 110 qm und 5 Zimmer. Für diese Wohnung fällt eine Kaltmiete von 650,00 EUR zuzüglich 50,00 EUR Nebenkosten an. Seit 01. April 2016 waren 174,10 EUR als Heizkostenvorauszahlungen zu leisten.

Nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II Ende Februar 2014 erging unter dem 11. März 2014 eine Kostensenkungsaufforderung an die Bedarfsgemeinschaft, der zu diesem Zeitpunkt noch Herr S.K. angehörte. Der Beklagte führte in dieser aus, dass die Mietkosten den Höchstbetrag der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft um 245,40 EUR überschreite. Die angemessenen Aufwendungen beliefen sich auf 404,60 EUR bruttokalt. Für weitere drei Monate würden noch die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, hernach lediglich noch die für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft.

Die Klägerin zu 1) setzte ab dem 01. September 2015 ihre zuvor aufgrund Schwangerschaft unterbrochene Ausbildung fort und nahm nach deren Abschluss ein Studium auf. Die Klägerin erhielt aufgrund Bescheides vom 29. September 2016 für die Zeit von August 2016 bis Mai 2017 BaföG in Höhe von jeweils 1.012,00 EUR sowie für die Monate Juni und Juli 2017 in Höhe von 882,00 EUR.

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Februar 2017 bis 31. Juli 2017. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Kosten der Unterkunft einen Betrag von 414,80 EUR zuzüglich 175,16 EUR Heizkosten. Nach Anrechnung des von der Klägerin zu 1) erzielten Einkommens aus BaföG, von Kindergeld und Unterhaltsvorschuß gewährte der Beklagte den Klägern sodann einen Zahlbetrag von 473,20 EUR monatlich.

Diese Bewilligung änderte der Beklagte durch vorläufigen Bescheid vom 06. Januar 2017 wegen einer Erhöhung des gewährten Unterhaltsvorschusses ab. Darüber hinaus wurden keine Änderungen vorgenommen.

Hiergegen legten die Kläger am 01. Februar 2017 Widerspruch ein und begehrten die Übernahme der Kosten der Unterkunft in der tatsächlich anfallenden Höhe. Sie führten hierzu aus, dass die vom Beklagten durchgeführte Wohnungsmarktanalyse nicht schlüssig sei. Zudem bemängelten sie die Vorläufigkeit der Bewilligung.

Unter dem 10. Februar 2017 setzte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 endgültig fest. Er berücksichtigte nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 487,05 EUR zuzüglich 182,80 EUR Heizkosten zugrunde.

Sodann wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 zurück. Zu dessen Begründung führte er aus, dass für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft zutreffend bestimmt worden seien. Die Wohnungsmarktanalyse und das darauf basierende Konzept entspreche den Vorgaben, die das Bundessozialgericht in den maßgeblichen Entscheidungen aufgestellt habe. Da auch Wohnungen zu den für angemessen erachteten Konditionen verfügbar seien, seien Kosten der Unterkunft in Höhe von 487,05 EUR zu übernehmen.

Mit weiterem Bescheid vom 20. März 2017 änderte der beklagte die erfolgte Leistungsbewilligung für den Monat April 2017 ab, da ein Guthaben aus Heizkostenabrechnung angerechnet wurde.

Bereits am 02. März 2017 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie den Änderungsbescheid vom 20. März 2017 abzuändern und den Klägern für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.07.2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 700,00 € zzgl. Heizkosten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen.

Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten wurde zum Verfahren beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

 

Entscheidung...

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