Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten einer Haushaltshilfe nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Zeit vom 01.03.2012 bis 01.08.2012 in Höhe von 6.467,50 €.

Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin (geb. 1982) lebte im fraglichen Zeitraum mit ihren sieben Kindern (geb. 2001, 2003, 2004, 2005, 2008, 2009 und 2011) und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Zu dieser Zeit erwartete die Klägerin ein weiteres Kind (geb. 2012), dessen Geburtstermin der 16.08.2014 sein sollte. Der Ehemann der Klägerin arbeitete in Vollzeit an sechs Tagen pro Woche.

Wegen einer stationär behandelten Nierenbeckenentzündung erhielt die Klägerin von der Beklagten zunächst Haushaltshilfe für die Zeit vom 19.01.2012 bis 18.02.2012 bewilligt.

Am 01.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Gewährung einer Haushaltshilfe von täglich acht Stunden für die Dauer von 23 Tagen (dreieinhalb Wochen). Nach der dem Antrag beifügten ärztlichen Bescheinigung ihres Hausarztes Dr. C. vom gleichen Tage war die Klägerin in dieser Zeit nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt weiterzuführen. Attestiert wurden eine „akute schwere Erkrankung“ in Form von „(schwangerschaftsbedingte(n)) starke(n) Wirbelsäulenschmerzen mit ständiger täglicher Behandlung“ in Form von Krankengymnastik, Massagen und Schonung.

Die dem weiteren Antrag vom 24.03.2012 auf Gewährung von Haushaltshilfe von täglich acht Stunden für die Zeit bis zum 21.04.2012 (vier Wochen) beigefügte ärztliche Bescheinigung von Dr. C. enthielt erneut die Diagnose „schwangerschaftsbedingte Wirbelsäulenschmerzen“ bei „ständiger Behandlung“. Die Patientin könne ihre sieben (Klein-)Kinder bei ihrer jetzigen achten Schwangerschaft derzeit wegen Schmerzen nicht versorgen. Es handele sich um eine akute schwere Erkrankung.

Haushaltshilfe wurde ab dem 01.03.2012 bis zum Ende der Schwangerschaft von den Nachbarinnen Frau D. und Frau E. durchgeführt, die hierfür 6,50 € pro Stunde erhielten und an ihren Einsatztagen jeweils zwei Schichten à 5 Stunden absolvierten. Eine Zeitaufstellung sowie Quittungen über insgesamt 6.467,50 € liegen bei.

Mit Bescheid vom 05.04.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten der Haushaltshilfe ab mit der Begründung, dass es an der Voraussetzung einer akuten und schweren Krankheit fehle. Der ärztliche Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) gehe vielmehr von einer intakten Schwangerschaft aus.

Dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 13.04.2012 fügte die Klägerin eine Stellungnahme ihrer Hebamme bei, eine Verordnung von Krankengymnastik zweimal wöchentlich vom 12.03.2012 wegen Wirbelsäulenerkrankung mit prognostisch länger andauerndem Behandlungsbedarf bei Schmerzen im Gelenk bzw. Gelenkblockierung, eine Mitteilung der Physiotherapeutin vom 17.04.2012 sowie eine Bescheinigung ihres Orthopäden Dr. F. vom 17.04.2012, der ein Zervikalsyndrom sowie morgendliches Einschlafen der Hände seit etwa vier Monaten ohne neurologischen Befund, Wirbelblockierungen und starke muskuläre Verspannungen attestierte. Des Weiteren verwies die Klägerin auf das Bestehen einer Risikoschwangerschaft wegen mehr als zwei Fehlgeburten, rascher Schwangerschaftsfolge unter zwölf Monaten und mehr als vier Kindern und bestehende Erschöpfung, Schmerzen und Fehlfunktionen der Hände bei Notwendigkeit der Versorgung von sieben Kindern.

In einer weiteren Stellungnahme vom 02.05.2012 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass keine neuen Aspekte festzustellen seien. Die Schwangerschaft verlaufe unauffällig. Die vorgetragenen Gelenkbeschwerden und Fehlfunktionen seien chronische Erkrankungen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Haushaltshilfe lägen nicht vor. Es könne lediglich eine Unterstützung durch Familienhilfe empfohlen werden.

Den Widerspruch wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach ihrer Satzung sei Haushaltshilfe allein zur Weiterführung des Haushalts im Fall akuter (schwerer) Krankheit vorgesehen. An einem akuten Krankheitsbild mangele es jedoch vorliegend.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.06.2012 Klage zu dem Sozialgericht Gießen erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie leide gemäß Arztbericht des Orthopäden Dr. F. an einem akuten Zervikalsyndrom bei segmentierter Funktionsstörung sowie an Trapezius-, Semispinalis- und Speniusmyalgie bei bestehender Schwangerschaft. Daneben habe der betreuende Frauenarzt Dr. G. am 06.06.2012 starke, schmerzhafte Schwangerschaftsbeschwerden, Kreislaufprobleme und Erschöpfungszustände diagnostiziert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kosten für Haushaltshilfe für die Zeit vom 01.03.2012 bis 01.08.2012 in Höhe von insgesamt 6.467,50 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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