Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. äußere Einwirkung auf den Körper. Nachweis im Vollbeweis. haftungsbegründende Kausalität. geeigneter Unfallmechanismus. bewusstes Ausweichmanöver. Konkurrenzursache: Anlageleiden oder Vorschaden. Achillessehnenruptur. Völkerballspiel

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer Achillessehnenruptur infolge eines Arbeitsunfalls mangels Nachweises eines äußeren Einwirkens bzw eines äußeren Ereignisses im Vollbeweis.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und ob der Achillessehnenriss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25.06.2013 zurückzuführen und als Folge anzuerkennen ist.

Der Kläger, geboren 1960, verunfallte am 25.06.2013 um 14:30 Uhr. Während einer Sportstunde mit Völkerball von 14 bis 15 Uhr während einer stationären Behandlung verspürte der Kläger bei einer seitlichen Ausweichbewegung einen stechenden Schmerz. Er brach das Spiel sofort ab.

Nach Kenntnisnahme von dem Unfall durch den Durchgangsarztbericht vom 25.06.2013ermittelte die Beklagte den tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt unter Heranziehung ärztlicher Befundberichte und des Vorerkrankungsverzeichnisses des Klägers.

Dem Durchgangsarztbericht vom 25.06.2013 ließ sich entnehmen, dass beim Völkerballspiel während der Therapiestunde ein Mitspieler mit dem Fuß gegen den rechten Unterschenkel des Klägers geprallt sei. Es wurde eine deutliche druckschmerzhafte Schwellung im myotendinösen Übergang der Achillessehne rechts ohne Wunde festgestellt. Die Sonografie ergab keine Kontinuitätsdurchtrennung der Achillessehne und der Wadenmuskulatur im myotendinösen Übergangsbereich. Eine echoarme Zone im Sinne eines Hämatoms wurde beschrieben. Daher wurden eine Prellung des dorsalen Unterschenkels rechts und ein Faserriss mit Einblutung im myotendinösen Achillessehnenbereich diagnostiziert.

Auch der Bericht vom 09.07.2013 diagnostizierte einen Muskelfaserriss in der rechten Wade. Des Weiteren wurden ein diskretes, abgelaufenes Hämatom bei regelrechter Anspannung der Achillessehne mit diskreter tastbarer Lücke beschrieben.

Unter dem 11.07.2013 wurde wiederum ein Faserriss mit Einblutung im myotendinösen Achillessehnenbereich rechts bescheinigt.

Der Kläger gab in dem Fragebogen der Beklagten unter dem 16.07.2013 an, dass ihn beim Ausweichen eines auf ihn geworfenen Balles ein stechend heißer Schmerz durchfahren habe. Er habe angenommen, dass ihn ein Mitspieler, der ebenfalls einem Ball ausgewichen sei, an dieser Stelle mit dem Fuß getroffen habe. Dies sei aber nicht mehr feststellbar gewesen. Ein direktes Trauma auf die Achillessehne habe nicht zu 100% festgestellt werden können. Sichtbare Verletzungen habe es nicht gegeben. Die Schwellung sei erst später erfolgt. Seit seinem elften Lebensjahr spiele er Fußball und bis dahin habe er noch nie Beschwerden an der Achillessehne gehabt.

Das MRT vom 17.07.2013 führte eine wahrscheinlich komplette Ruptur der Achillessehne im muskulotendinösen Übergang mit weitgehend erhaltenem Faszienschlauch auf.

Unter dem 25.07.2013 wurde erstmals eine traumatische Achillessehnenruptur attestiert. Die fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden allerdings wegen eines Muskelfaserrisses ausgestellt.

Während der operativen Sanierung der Achillessehne wurde eine histologische Untersuchung unternommen. Dem Bericht vom 05.09.2013 ließ sich folgendes entnehmen: Sehnengewebe mit mukoiden Veränderungen und teils ausgedehnten reparativen Arealen passend zu einer zeitlich zurückliegenden Ruptur von der Achillessehne rechts.

Der Operationsbericht vom 03.09.2013 beschreibt dehiszente (auseinanderweichende) Sehnenstümpfe, so dass die Operationsmethode modifiziert werden musste.

Es trat sodann eine Wundheilungsstörung auf und der Heilungsverlauf verzögerte sich. Eine weitere Operation folgte.

Die Beklagte gewährte Verletztengeld und Leistungen zur Heilbehandlung. Nach Kenntniserlangung des Operationsberichtes und des histologischen Befundes brach die Beklagte die Heilbehandlung zu ihren Lasten ab.

Mit Bescheid vom 05.11.2013 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 25.06.2013 ab. Ein direktes Trauma auf die gespannte Achillessehne habe nicht vorgelegen. Der geschilderte Bewegungsablauf stelle keinen geeigneten Schadensmechanismus dar. Weder die Bewegung an sich noch ein etwaiger Tritt in die rechte Wade könne zu einer Zerreißung einer gesunden Achillessehne führen. Bei einem Riss bzw. Teilriss der Achillessehne ohne bestimmte geeignete Einflüsse von außen sei ursächlich von einem schicksalhaften Geschehen auszugehen. Die feingewebliche Untersuchung habe ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen ergeben, die ursächlich für den Riss der Achillessehne gewesen seien. Das Geschehen vom 25.06.2013 sei nach Art und ...

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