Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 22. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2014 über die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers.

Vom 1. Juni 2004 an war der Kläger als Redakteur bei der Klägerin angestellt (vergleiche Arbeitsvertrag Bl. 9 VA). In dem Vertrag wird ausgeführt, dass Änderungen oder Ergänzung des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Mündliche Vereinbarung oder die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform seien nichtig (Bl. 12 VA).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bestätigte die Klägerin dem Kläger, dass diese ab 1. Februar 2009 als freie Mitarbeiter in der Redaktion zur Verfügung stehe. Das monatliche Honorar betrage 2800 € zuzüglich Mehrwertsteuer worüber, der Kläger bitte bis jeweils am Monatsende eine entsprechende Rechnung ausstellen wolle. Als Ansprechpartner stünden Herr H. und Herr F. zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit organisatorisch in den Lauf des Verlags eingepasst werden könne (Bl. 13). Es wird bestätigt, dass vereinbart worden sei, dass die Zusammenarbeit mit einer beidseitigen Frist von 6 Monaten beendet werden könne. Der Kläger werde die Klägerin rechtzeitig informieren, wenn er abwesend sei, vor allem wenn der wegen Urlaubs länger abwesend sei (Bl. 13 VA).

Die Klägerin stellte am 8. November 2012 einen Antrag auf Feststellung des sozialisierungsrechtlichen Status bei der Beklagten (Bl. 1 VA).

Sie gab an vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 für die zu beurteilende Tätigkeit einen Existenzgründungszuschuss oder Gründungsaktzuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten zu haben (Bl. 2 VA). Auf Bl. 14 der Verwaltungsakte befindet sich ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, mit dem der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für besonders betroffen schwer behinderte Menschen für den Kläger für den Zeitraum 1. Juni 2004 bis 31.Mai 2005 bewilligt wurde (Bl. 14 VA).

Die Klägerin gab an, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei. Es wird ausgeführt, diese seien „Nicht bekannt“ (Bl. 2 VA).

Die Klägerin gab an, dass das Einkommen aus dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis den überwiegenden Teil seines Gesamteinkommens darstelle (Bl. 2 VA). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteige die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 50.850 € im Jahre 2012 nicht.

Der Kläger gab an, seit 2. Februar 2009 als freier Redakteur für eine Publikation der Klägerin tätig sei (Bl. 5 VA). Diese Tätigkeit umfasste ca. ein Tag pro Woche, höchstens 6 Tage im Monat (Bl. 5 VA).

In der Anlage zum Statusfeststellungsantrag wird ausgeführt, dass der Kläger als Redakteur für eine periodisch (sechsmal pro Jahr) erscheinende Publikation tätig sei. Er habe die freie Wahl von Zeit und Arbeitsort; entscheidend sei der Abgabetag der Texte. Hinsichtlich der Arbeits- und Anwesenheitszeit gebe es keine Einschränkung von Seiten des Auftraggebers. Auch andere anderweitige Einschränkungen gebe es nicht (Bl. 7 VA). Die Kommunikation mit dem Kläger erfolge per E-Mail. Es gebe keine Dienstpläne keine Dienstkleidung etc. Er trete nicht unternehmerisch auf und trage kein unternehmerisches Risiko (Bl. 8 VA).

Mit Schreiben vom 15. November 2012 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und den Kläger.

Der Kläger teilte mit, dass er für mehrere Auftraggeber tätig sei. Er sei für die Klägerin und D. tätig (Bl. 22 VA). Er sei seit 21. Februar 2009 als freier Redakteur fortlaufend für die Klägerin tätig. Die Tätigkeit beschränke sich seither nur noch auf eine Publikation des Verlages (vorher 3), die 2-monatig erscheint (Bl. 25 VA). Er sei als Redakteur für eine periodisch (sechsmal jährlich) erscheinende Publikation tätig. Es gebe keinerlei Vorgaben außer dem Abgabetermin der Texte. Arbeitszeit und Arbeitsort seien frei wählbar. Hinsichtlich der Arbeitszeit sei diese frei wählbar. Es gebe keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit. Die Tätigkeit wird hauptursächlich zu Hause ausgeführt, gelegentlichem Verlag (meetings, Textübergabe). Es liege keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vor, außer der Vorgabe von Abgabeterminen. Er mache selbst keine Werbung; er trage kein eigenes unternehmerisches Risiko (Bl. 7 und 20, 28 VA).

Der Kläger legte Rechnung für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2012 vor. Im Monat Februar 2009 und März 2009 rechnete er für seine Tätigkeit 2700 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer ab (Bl. 29, 30 VA). Für die Monate Mai 2009 bis die Dezember 2009 rechnete er 2800 € zuzüglich Mehrwertsteuer ab (Bl. 31-39 VA). Gleiches gilt für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 (Bl. 51 bis 63 VA).

Im November rechnete er 2800 € netto abzüglich einer Überzahlung aus 2009 gegenüber der Klägerin ab (Bl. 41 VA). Im Jahr 2011 rechnete der Kläger jeweils 1500 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer gegenüber der Klägerin ab (Bl. 52-62 VA). Für den Zeitraum Januar bis Mai 2012 und Oktober bis Dezember 2012 r...

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