Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Aufwandsentschädigung für einen gesetzlichen Betreuer. zweckbestimmte Einnahme nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

 

Orientierungssatz

Bei einer von der Staatskasse gezahlten Aufwandsentschädigung gem § 1835a BGB für einen gesetzlichen Betreuer handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften iS des § 11a Abs 3 S 1 SGB 2, die nicht gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

 

Tenor

Der Bescheid vom 08.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2013 wird aufgehoben.

Die außergerichtlichen und erstattungsfähigen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten.

Der 1955 geborene Kläger bezieht und bezog im streitgegenständlichen Zeitraum von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (nachfolgend: SGB II). Mit (Änderungs-)Bescheid vom 23.02.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.05.2012. Für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen in einer Gesamthöhe von 676,11 EUR, wobei 382,60 EUR auf den Regelbedarf und 293,51 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen (Bl. 416 d. LA).

Am 02.03.2012 ging auf dem Bankkonto des Klägers ein von der Oberjustizkasse Hamm angewiesener Geldbetrag in Höhe von 323,00 EUR ein (Bl. 426 d. LA). Am 20.04.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.06.2012. Zu diesem Zweck übersandte der Kläger u.a. einen Kontoauszug vom 29.02.2012 (Bl. 426 d. LA), dem der Eingang des o.g. Betrages zu entnehmen war. Auf Aufforderung des Beklagten darzulegen, aus welchem Grund der Betrag überwiesen worden sei, teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2012 mit (Bl. 433 d. LA), dass es sich bei dem Betrag um eine Aufwandsentschädigung für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer handele, die einmal im Jahr ausgezahlt werde.

Nach Anhörung des Klägers (21.05.2012, Bl. 483 d. LA) hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen vom 14.11.2011, geändert durch die Bescheide vom 26.11.2011 und vom 23.02.2012 für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2012 mit Bescheid vom 08.11.2012 (Bl. 512 d. LA) teilweise, konkret: in Höhe von 103,40 EUR auf und teilte dem Kläger mit, dass dieser Betrag zu erstatten sei. Ferner teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Erstattungsforderung durch monatliche Raten in Höhe von 37,40 EUR gegen die dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass auf das Konto des Klägers am 23.02.2012 ein Betrag in Höhe von 323,00 EUR gutgeschrieben worden und dieser Betrag - unter Berücksichtigung der Freibeträge - als Einkommen auf die Leistungen anzurechnen sei. Es handele sich bei den Beträgen um Einnahmen, die wie Erwerbseinkommen zu werten und lediglich um die Freibeträge gem. §§ 11b Abs. 2 Satz 3, 11b Abs. 3 SGB II (a.F.) zu bereinigen seien. Danach verbleibe ein anzurechnender Betrag in Höhe von 103,40 EUR, der als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei. Die für den Zeitraum maßgeblichen Bewilligungsbescheide seien gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) teilweise aufzuheben gewesen, da der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen (Nr. 2), und er Einkommen erzielt habe, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruchs geführt hat (Nr. 3). Die Aufrechnung beruhe auf § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB II. Anhaltspunkte dafür, dass eine Aufrechnung nicht erfolgen dürfe, seien weder genannt worden noch seien sie ersichtlich. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Beklagten zum wirtschaftlichen Handeln habe die im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmende Abwägung zu dem Ergebnis geführt, dass eine Aufrechnung in vorgenannter Höhe zu erfolgen habe.

Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 20.11.2012 Widerspruch ein (Bl. 533 d. LA). Seiner Ansicht nach sei die Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer nicht als Einkommen auf einen Monat anzurechnen. Eine derartige Anrechnung lasse sich nicht auf die ALG II-Verordnung stützen. Vielmehr bestimme § 3 Abs. 4 der ALG II-Verordnung, dass Jahreseinkommen aufzuteilen sei. Berücksichtige man ferner die Freibeträge, sei die Einnahme nicht anzurechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kläger der o.g. Betrag im März 2012 zugeflossen und daher gem. § 11 Abs. 3 SGB II als Einkommen in diesem Monat zu ...

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