Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten bei Ausbildungsförderung. förderungsfähiges Vollzeitstudium. Wechsel in Teilzeitstudium. Fortwirkung der abstrakten Förderungsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar ist ein Teilzeitstudium grundsätzlich nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Ein Student ist jedoch auch dann nach § 7 Abs 5 SGB 2 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, wenn er sein Vollzeitstudium nach entsprechender Genehmigung der Hochschule in Teilzeit fortführt. Eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 liegt nur in den Fällen vor, in denen der Studiengang von Beginn an und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden kann, ohne dass der Studierende während des Studiums selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit fortführt. Die Fortführung eines dem Grunde nach förderungsfähiges Vollzeitstudium in Teilzeit stellt lediglich eine andere Ausbildungsmodalität dar.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Leistungsanspruch der Klägerin im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 während eines in dieser Zeit in Teilzeit wahrgenommenen Studiums.

Die 1986 geborene Klägerin studierte nach einem Wechsel von einer anderen Hochschule seit April 2017 in Vollzeit an der Alice Salomon Hochschule Berlin (ASH) im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit (B.A.). Für ihre Wohnung zahlte sie eine Miete von 403,23 EUR (Grundmiete: 284,23 EUR, Nebenkosten: 80 EUR, Heizkosten: 39 EUR).

Im Juli 2017 nahm sie eine Erwerbstätigkeit mit einem Bruttogehalt von knapp 470 EUR auf. Zum 1. Oktober 2017 erhöhte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zu einem Festgehalt von 707,20 EUR brutto/577,04 EUR netto. Die Auszahlung erfolgte in bar im laufenden Beschäftigungsmonat.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin genehmigte die ASH mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung der Studienangelegenheiten die Fortsetzung des Studiums als Teilzeitstudium ab dem Wintersemester 2017/2018. Das Teilzeitstudium wurde zunächst befristet auf zwei aufeinanderfolgende Semester und galt bis einschließlich Sommersemester 2018. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ab dem Wintersemester 2008/2019 wieder als Vollzeitstudierende geführt werde, sofern ein Wiederholungsantrag auf Teilzeit nicht von ihr gestellt werde. Zugleich wurde sie vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass der Wegfall des wichtigen Grundes für das Teilzeitstudium unverzüglich mitzuteilen sei. Werde die Mitteilung schuldhaft versäumt, werde die Immatrikulation als Teilzeitstudierende rückwirkend aufgehoben.

Die Satzung der Studienangelegenheiten der ASH vom 30. August 2012 regelt in § 12 zum Teilzeitstudium Folgendes:

Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle Arbeitszeit dem Studium widmen können, können auf Antrag als Teilzeitstudierende für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Semestern immatrikuliert werden, sofern in den Studien- und Prüfungsordnungen für Vollzeitstudiengänge die Form eines Teilzeitstudiums weder geregelt noch ausgeschlossen ist. Ein wichtiger Grund bei Teilzeitstudium liegt nach § 12 Abs. 3 der Satzung in der Regel u. a. vor bei Erwerbstätigkeit. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet. Teilzeitstudiensemester zählen als volle Hochschulsemester und jeweils anteilige Fachsemester. Wird das gesamte Studium in Teilzeit absolviert, kann höchstens eine Verdoppelung der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums gewährt werden.

Die ASH bietet auch berufsbegleitende Studiengänge an, die ausschließlich in Teilzeit absolviert werden können.

Im Oktober 2017 beantragte die Klägerin beim Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 15. November 2017 teilte das Studierendenwerk Berlin der Klägerin mit, dass der in Teilzeit absolvierte Studiengang nach § 2 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) nicht förderungsfähig sei.

Mit Bescheid vom 27. November 2017 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin unter Verweis auf § 7 Abs. 5 SGB II mit der Begründung ab, dass das Studium der Klägerin im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Nur von Beginn an in Teilzeit durchgeführte Ausbildungen würden zu einem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG führen. Das zunächst in Vollzeit aufgenommene Studium der Klägerin sei dem Grunde nach förderungsfähig. Darauf habe die nachträgliche Umwandlung in Teilzeit keine Auswirkung.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Teilzeitstudium nicht mehr abstrakt förderungsfähig sei und daher der Leistungsschluss des § 7 Abs. 5 SG...

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