Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Berücksichtigung von Unterbringungs- und Fahrkosten für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform. Ermessensreduzierung

 

Orientierungssatz

1. § 73 Abs 1a SGB 3 idF vom 23.12.2003 steht der Berücksichtigung unvermeidbarer, sonstiger Kosten nach § 68 Abs 3 S 2 SGB 3 (hier Unterbringungs- und Fahrkosten) für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform bei der Erstfestsetzung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht entgegen.

2. Hat der Auszubildende keine Möglichkeit die Kosten aus Einkommen oder Vermögen zu bestreiten und wäre die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung ohne Kostenübernahme gefährdet, so liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung höherer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) aufgrund von Zeiten des Blockunterrichts.

Der in B lebende Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin im Dezember 2006 die Gewährung von BAB für die Dauer seiner Ausbildung zum Gärtner (Gemüsebau) beim Obst- und Gemüsehof "T R" in T, welche voraussichtlich am 31. August 2009 enden wird.

In dem Antrag legte er dar, er müsse ca. alle vier Wochen mit der Bahn zum Berufsschulunterricht nach S, welcher dann als Blockunterricht zwei Wochen gehe. Für die Unterbringung im Wohnheim des Oberstufenzentrums müsse er wöchentlich 51,05 Euro zahlen, die einfache Fahrt nach S koste 7,20 Euro.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller BAB vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 in Höhe von monatlich 331 Euro. In dem Bescheid hieß es, Wohnheim- und Fahrkosten wegen Blockunterricht der Berufsschule könnten nach § 73 Abs. 1a SGB III nicht berücksichtigt werden.

Auf den noch im Januar 2007 gestellten Antrag des Antragstellers auf Überprüfung der BAB lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 2007 eine Änderung der Höhe der gewährten BAB ab. Den Widerspruch des Antragstellers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 zurück. Zwar bestimme § 68 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), dass sonstige Kosten anerkannt werden könnten, soweit sie durch die Ausbildung unvermeidbar entstünden, die Ausbildung andernfalls gefährdet sei und die Aufwendungen vom Auszubildenden zu tragen seien. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall der Berufsschulunterricht in Blockform stattfinde. In einem solchen Fall regele § 73 Abs. 1a SGB III ausdrücklich, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht werde.

Mit einem am 8. März 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Aus § 68 SGB III gehe nicht hervor, dass eine Kostenübernahme sonstiger Kosten von der Art und Weise des Berufsschulunterrichts abhängig sei. § 73 SGB III regele dagegen lediglich die Dauer der Zahlung der BAB und greife als Ablehnungsgrund nicht. Würden die zusätzlichen Kosten für die Zeiten der Berufsschule nicht übernommen, sei er gezwungen, die Ausbildung abzubrechen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig höhere Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der für die Zeiten der Berufsschulausbildung anfallenden Kosten zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar, dass es sich vorliegend um einen Fall handele, bei dem sich nur durch den vorläufigen Rechtsschutz schwere, anders nicht abwendbare Nachteile vermeiden ließen, insbesondere in Hinblick darauf, dass in einem sozialgerichtlichen Vorverfahren eine Klärung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen möglicherweise hätte herbeigeführt werden können.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Kd.-Nr.: ...) Bezug genommen, welche der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung im zugesprochenen Umfang.

Ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

Vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist auszugehen, wenn nach (summarischer) Prüfung die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentsch...

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