Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen B 12 KR 5/05 R)

 

Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Beklagten von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die am 01.05.2004 erhaltene Kapitalleistung aus einer Betriebsrente.

Die 1944 geborene Klägerin war vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 Leistungsbezieherin nach dem SGB III, seit 01.10.2004 ist sie als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist Pflichtmitglied der Beklagten.

Der Arbeitgeber der Klägerin, das Autohaus M… H…, hatte im Jahr 1974/77 eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung bei der N… Versicherungs AG abgeschlossen und fortan Beiträge für die Klägerin entrichtet. Vereinbart war von Anfang an die Auszahlung als Kapitalleistung.

Mit Schreiben vom 21.07.2004 teilte die N… Versicherungs AG der Beklagten mit, dass am 01.05.2004 eine Kapitalleistung einer betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 86.331,31 EUR zur Auszahlung gelange.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheide vom 23.07.2004 und 26.07.2004 mit, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und die Klägerin, verteilt auf 10 Jahre, monatlich, ausgehend von einem einhundertzwanzigstel der Kapitalleistung (86.331,31: 120 = 719,42 EUR), ab 01.05.2004 monatlich 119,42 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten habe (107,19 EUR zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von derzeit 14,9 %, 12,23 EUR zur Pflegeversicherung bei einem Beitragssatz von derzeit 1,7 %). Für die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.06.2004 ergebe sich ein Rückstand in Höhe von 238,84 EUR.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2004 Widerspruch und führte aus, dass die bereits 1974 abgeschlossene betriebliche Altersversorgung, wie bei Vertragsschluss festgelegt, steuer- und abgabenfrei sei. Die zum 01.01.2004 vorgenommene Änderung der Rechtslage sei willkürlich und missachte den Bestandsschutz. Es könne nicht sein, dass Sozialkassen auf Kosten der Betriebsrenten saniert würden.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurückgewiesen. Das seit 01.01.2004 geltende Recht sei korrekt angewandt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.10.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Klägerin führt zur Begründung aus, dass ihr Bestandsschutz zu gewähren sei. Zudem fordert sie eine Gleichstellung mit privat Versicherten, die auf ihre Betriebsrente auch keine Beiträge zu erbringen hätten. Ferner beanstandet sie die Verteilung der Beitragspflicht auf zehn Jahre. Hierdurch finde eine künstliche Erniedrigung der Beitragsbemessungsgrenze statt. Zudem liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen privaten Rentenversicherungen (anderen als Betriebsrenten) vor. Die Kapitalleistung diene auch nicht der Altersversorgung, sondern der Entschuldung.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 23.07.2004 und 26.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass Art. 14 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht gegen den Zugriff auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze. Das gelte auch für Zwangsbeiträge. Dass der Gesetzgeber von ihm selbst gewählte Rechtspositionen ganz oder teilweise zurücknehmen könne, wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich änderten und es das öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Regelsystems erfordere, sei unumstritten. Das gleiche gelte für den Fall, dass solche Gewährungen in anderer Weise eingeschränkt würden, insbesondere dadurch, dass die – bisher und auch weiterhin – Begünstigten erstmals mit Beiträgen belastet würden oder dass ihre Beitragslast später wesentlich erhöht werde. Nichts anderes vollziehe sich mit der Erhöhung der Beiträge aus Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes. Der Einwand der Klägerin, dass bei privat Versicherten eine Kapitalleistung nicht der Beitragspflicht unterworfen sei, sei die Folge der unterschiedlichen Systeme zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (Solidarprinzip) und privater Krankenversicherung (Äquivalenzprinzip).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gesamtakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte hat das seit 01.01.2004 geltende Recht richtig angewandt.

Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – SGB V – werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (Nr. 1) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen B...

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