Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Leistung einer ungekürzten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 von Hundert (v.H.).

Die Klägerin ist am ...1969 geboren. Sie ist seit 2000 als Gymnasiallehrerin tätig und wurde verbeamtet.

Die Klägerin war während der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2012 gemäß Art. 80a Abs. 4 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) teilzeitbeschäftigt nach dem vierjährigen Freistellungsmodell: Sie arbeitete zunächst drei Jahre lang Vollzeit und machte anschließend ein sogenanntes Sabbatjahr oder Freistellungsjahr vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012. In diesem Freistellungsjahr war sie vom Schuldienst völlig freigestellt. Diese Zeit verwandte sie so, dass sie auf einem Bauernhof ein Praktikum absolvierte und dort als Aushilfskraft arbeitete. Sie erhielt für die vier Jahre durchgehend nur 3/4 ihrer Dienstbezüge und war während der gesamten Zeit beihilfeberechtigt. Nach Ablauf des Freistellungsjahrs sollte sie wieder als Vollzeitbeschäftigte im Schuldienst tätig werden. Die Klägerin blieb während der gesamten Zeit verbeamtet.

Die Klägerin erlitt während der Arbeit auf dem Bauernhof am 09.03.2012 einen Arbeitsunfall. Bei Baumfällarbeiten war ihr ein Baumteil auf den Kopf gefallen, woraufhin sie stürzte. Der Durchgangsarzt Prof. M. hielt in seinem Bericht vom Unfalltag als Erstdiagnose fest, dass eine Fraktur des 5. Brustwirbelkörpers (BWK) vorläge. Bei weiteren Untersuchungen wurden weitere Wirbelsäulenverletzungen an den BWK 3. bis 8. festgestellt.

Mit Bescheid vom 20.05.2014 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen nach Brüchen unterschiedlicher Gestalt und Schwere der BWK 3. bis 8. hätten vorgelegen: Bewegungseinschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule (BWS), vermehrte Fehlstellung der BWS nach instabilem Bruch des 5. BWK mit ventraler Höhenminderung und noch einliegendem Osteosynthesematerial. Die MdE setzte sie auf 30 v.H. fest und sprach damit der Klägerin eine Verletztenrente zu. Sie kürzte die Verletztenrente jedoch nach den §§ 61 Abs. 1 i.V.m. 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), da die Klägerin Beamtin war und auch weiterhin ist. Ohne Kürzung hätte die Klägerin gemäß § 56 Abs. 3 SGB VII 685,60 Euro monatlich erhalten. Die Verletztenrente hätte sich an ihrem Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 41.136,09 Euro orientiert. Da die Beklagte jedoch die §§ 61 Abs. 1 i.V.m. 82 Abs. 4 SGB VII für einschlägig hielt, kürzte sie die Verletztenrente der Klägerin auf 127,00 Euro monatlich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.V.m. § 31 Abs. 1 - 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.06.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass es sich nach den Angaben ihres Dienstherren um einen außerdienstlichen Unfall handle und sie daher keine beamtenrechtliche Unfallfürsorge erhalte. Sie verlangte daher vollumfängliche Leistung nach einer MdE von 30 v.H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte noch einmal aus, dass die Klägerin nur eine gekürzte Verletztenrente nach den Vorgaben der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII erhielte. Ein Beamter solle nicht doppelt versorgt werden. Denn Beamte, die trotz des Unfalls dienstfähig blieben, erlitten durch einen Unfall keine wirtschaftlichen Einbußen.

Dagegen hat die Klägerin am 04.11.2014 Klage beim Sozialgericht erhoben.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie während ihres Freistellungsjahres keine aktive Beamtin war. Sie habe keinen Anspruch auf Unfallfürsorge durch ihren Dienstherren gehabt, weshalb ihr Verletztenrente in voller Höhe zustünde und diese nicht nach den §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII gekürzt werden dürfe.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente ohne Kürzung und somit in voller Höhe nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zu gewähren.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt auf den weiterbestehenden Beamtenstatus der Klägerin ab. Sie ist der Rechtsauffassung, dass die Klägerin auch als Teilzeitkraft während ihres Freistellungsjahres ununterbrochen den aktiven Status als Beamtin innehatte und demnach in den Genuss der Vorteile dieses Status kam. Es sei deshalb eine Kürzung nach den §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorzunehmen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Klage ist jedoch...

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