Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Sozialgeldes.

Der am 00.00.2000 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in Bedarfsgemeinschaft. Die Familie erhält seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Das Versorgungsamt B. hat beim Kläger einen GdB in Höhe von 80 sowie die gesundheitlichen Merkmale "G" und "H" festgestellt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 09.06.2006, 19.12.2006, 22.06.2007, 08.10.2007 und 16.11.2007 unter anderem Sozialgeld für den Kläger. Auch für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2007 bewilligte die Beklagte für den Kläger Sozialgeld in Höhe von 207,00 bzw. - ab 01.07.2007 - 208,00 EUR. Einen Mehrbedarf für den Kläger erkannte der Beklagte nicht an.

Am 27.12.2007 beantragte der Kläger gestützt auf § 44 SGB X die Rücknahme der genannten Bescheide, soweit ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nicht bewilligt wurde.

Mit Bescheid vom 30.01.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe keine Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide im Sinne des § 44 SGB X dargelegt. Den ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2008 zurück. Zwar komme ab dem 01.08.2008 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II die Zahlung eines Mehrbedarfes in Höhe von 17 % der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung in Betracht, wenn der betroffene Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" ist. Diese Regelung setze jedoch voraus, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Gegen diese, vom Beklagten am 06.03.2008 zur Post gegebene und am 10.03.2008 beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangene Entscheidung richtet sich die am 10.04.2008 erhobene Klage. Der Kläger meint, jedenfalls für die Zeit ab 01.08.2006 stehe ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II der Mehrbedarf zu. Die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass der Mehrbedarf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres geltend gemacht werden kann, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 30.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 09.06. 2006, 19.12.2006, 22.06.2006, 08.10.2007 und 16.11.2007 ab 01.08.2006 einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelleistung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Beschränkung der Bewilligung des Mehrbedarfs auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, resultiere daraus, dass der entsprechende Mehrbedarf auch im Bereich des SGB XII lediglich an Personen gezahlt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Bei dem Anspruch auf Sozialgeld handelt es sich um einen dem Kläger selbst - gesetzlich vertreten durch die Eltern - zustehenden Anspruch, der nicht von den Eltern im eigenen Namen geltend gemacht werden kann. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis haben die Eltern des Klägers das Rubrum mit Einverständnis der Beklagten klarstellend entsprechend geändert. Deshalb kann bei interessengerechter Auslegung des angefochtenen Bescheides (§§ 133, 157 BGB; hierzu BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R und B 7b AS 10/06 R) auch davon ausgegangen werden, dass die Ablehnungsentscheidung sich auch an den Kläger selbst richtet und die Klage nicht wegen des Fehlens eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens unzulässig ist.

Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Bescheide hinsichtlich der Bewilligung des Sozialgeldes für den Kläger nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X sind und deswegen nicht zurückgenommen werden müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die - wie der Kläger - mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II einen Mehrbedarf von 17 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht. Die Beklagte ist zu Recht der Meinung, dass diese Leistung nur Personen zusteht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben...

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