Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlerabgabepflicht eines Unternehmens für Mediendienstleistungen mit Druckerei und Verlag

 

Orientierungssatz

1. Eine Gesellschaft, die eine Verlagstätigkeit betreibt und Druckwerke herstellt, welche dazu dienen, die Bevölkerung mit Informationen zu bedienen bzw. die der Unterhaltung oder Bildung dienen, ist nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG zur Künstlerabgabe verpflichtet. Das Gleiche gilt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG, wenn diese als Unternehmen Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn sie Firmen hilft, diese bei der Präsentation in der Öffentlichkeit zu unterstützen.

2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dient eine gesetzliche Neuregelung dazu, mehr Abgabegerechtigkeit zu erzielen, so werden davon auch zurückliegende Zeiträume erfasst.

3. Ansprüche auf Künstlersozialabgabe verjähren nach § 31 KSVG in vier Jahren nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

 

Tenor

Der Bescheid vom 16.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 wird in Höhe von 1.441,19 EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 4.296,79 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Künstlersozialabgabe durch die Beklagte.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts organisiertes Unternehmen für Mediendienstleistungen mit Druckerei und angegliedertem Verlag. Unter dem 30.04.2008 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Erhebungsvordruck zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), welcher nach Ausfüllen durch die Klägerin am 28.07.2008 bei der Beklagten wieder einging. Nach vergeblicher Anforderung weiterer Unterlagen und Erinnerung hieran unter dem 10.10.2008 bzw. 07.11.2008 führte die Beklagte vom 11.03. bis 16.03.2009 bei der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 eine Betriebsprüfung durch. Nach Schlussbesprechung am 16.03.2009 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2009 gegenüber der Klägerin eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 4.296,79 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe Abgabepflicht, weil die Klägerin als Unternehmer Werbung für Dritte betreibe. Die Klägerin legte am 08.04.2009 Widerspruch ein und führte aus, für Ansprüche auf Künstlersozialabgabe aus 2003 sei mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten. Im Übrigen verstoße die Erhebung der Künstlersozialabgabe gegen Verfassungsrecht. Außerdem handele es sich der Sache nach um eine Umsatzsteuer, die nicht gemeinschaftsrechtskonform sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück und führte ergänzend aus, die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe werde durch die Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung trete mit Beginn der Prüfung beim Arbeitgeber, d.h. mit Zusendung des Erhebungsbogens ein, so dass eine Verjährung der Ansprüche für 2003 nicht eingetreten sei.

Hiergegen richtet sich die am 20.07.2009 erhobene Klage.

Die Klägerin führt aus, sie unterfalle bereits nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Im Übrigen habe bis 2006 im Hinblick auf die Vorschriften des KSVG ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bestanden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 16.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Das Gericht hat die Präsentation der Klägerin auf ihrer Internethomepage ausgewertet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts analog § 70 Nr. 1, 2. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (dazu, dass die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts insoweit einer juristischen Person gleichzustellen ist, BSG, Urteil vom 04.03.2004, B 3 KR 12/03 R = juris, Rdnr. 19; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 2 m.w.N.).

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, als die Beklagte die Künstlersozialabgabe auch für das Jahr 2003 erhoben hat.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1a Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV).

Die formell-rechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Insbesondere hat die Beklagte § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltu...

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