Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestand der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten

 

Orientierungssatz

Der Tatbestand der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten ist erfüllt, wenn es mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaß zu Auftragserteilungen kommt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 756,80 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Künstlersozialabgabe durch die Beklagte.

Die Klägerin ist ein im Bereich der Glasveredelung tätiges Unternehmen, das in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt wird. Im Herbst 2007 erhielt sie von der Beklagten einen Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Am 08.10.2007 übersandte die Klägerin den von ihr ausgefüllten Vordruck an die Beklagte und gab dabei für die Jahre 2002 bis 2006 verschiedene Entgelte an, die für selbstständige künstlerische und publizistische Tätigkeiten gezahlt worden sind (im Wesentlichen Zahlungen an die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbeagentur Q). Der Erhebungsbogen ging am 10.10.2007 bei der Beklagten ein, woraufhin diese mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2008 zunächst die grundsätzliche Abgabepflicht für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 feststellte und aus den angegebenen an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten eine Künstlersozialabgabe von insgesamt 781,37 Euro ermittelte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin beauftrage einmal jährlich eine Werbeagentur, so dass von einer regelmäßigen Auftragserteilung ausgegangen werden könne. Auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Honorarzahlungen sei für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 103,55 Euro, für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 444,79 Euro und für die übrigen Jahre ein Betrag in Höhe von insgesamt 233,03 Euro zu erheben.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, eine Künstlersozialabgabe sei bereits deshalb nicht zu zahlen, weil sie nur gelegentlich Aufträge für künstlerische oder publizistische Leistungen erteilt habe. Im Übrigen habe sie auch keine Kenntnis von der Existenz einer solchen Abgabe gehabt. Dies gelte insbesondere für die Inanspruchnahme von Leistungen, bei denen "kein vernünftiger Mensch an eine künstlerische Tätigkeit" denke, wie dies beispielsweise bei der Programmierung einer Internetseite der Fall sei. Durch die Sozialversicherungsträger sei eine Aufklärung zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Diese Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflichten schließe jedenfalls die Abgabeerhebung für die Vergangenheit aus. Im Übrigen sei der Anspruch auf die Künstlersozialabgabe zumindest für das Jahr 2002 verjährt.

Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.04.2008 ferner detaillierte Ausführungen zu den von ihr angegebenen Entgelten machte, indem sie die jeweils in Anspruch genommenen Leistungen konkretisierte und hierzu Belege übersandte, erteilte die Beklagte nach einer weiteren Überprüfung am 09.06.2008 einen Teilabhilfebescheid, mit dem die Nachforderung auf insgesamt 756,80 Euro reduziert wurde. Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Aspekt der Verjährung der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2002 verwies die Beklagte auf ein bereits am 02.04.2008 versandtes Informationsschreiben. Ihrer Auffassung nach werde die Verjährung durch die Prüfung beim Arbeitgeber oder der steuerberatenden Stelle nach § 25 Abs. 2 S. 2 u. 4 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) gehemmt. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei einer der o.g. Stellen und ende regelmäßig mit Bekanntgabe des Abgabebescheides. Vor diesem Hintergrund sei von einer Hemmung von Oktober 2007 bis zur Erteilung des Bescheides im Jahr 2008 auszugehen, die Abgabe für die 2002 gezahlten Entgelte sei daher noch nicht verjährt.

Der von der Klägerin aufrechterhaltene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte die Beklagte die bereits in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Argumentation.

Hiergegen richtet sich die am 9.September 2008 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2008 begehrt, wobei eine etwaige Falschberücksichtigung einzelner Entgelte nicht mehr gerügt wird. Hilfsweise regt sie an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zu der Frage, ob die §§ 23 -33 KSVG mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind. Zur Begründung führt sie aus, die Künstlersozialabgabe sei unzutreffenderweise auf die Gesamtsumme der an eine Werbeagentur im Laufe der Jahre gezahlten Honorare berechnet worden, obgleic...

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