Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Erstausstattung und die Einzugsrenovierung einer Wohnung

 

Orientierungssatz

1. Zur Ermittlung der Höhe des Bedarfs eines dauerhaft erwerbsgeminderten Grundsicherungsempfängers für die Erstausstattung seiner Wohnung ist die Heranziehung aktueller Vergleichspreise auf dem Gebrauchtmöbelmarkt angemessen.

2. Die Kosten einer Einzugsrenovierung gehören als Wohnungsbeschaffungskosten zu den Kosten der Unterkunft. Angemessen sind Kosten einer Einzugsrenovierung in einer Höhe, die es zur Herstellung des Standards  einer Wohnung im unteren Wohnsegment bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Erstausstattung und die Einzugsrenovierung einer Wohnung. Der Kläger begehrt von der Beklagten über die hierfür anerkannten 706,00 EUR hinaus weitere 179,00 EUR, von denen 155,00 EUR auf die Erstausstattung und 24,00 EUR auf die Renovierung entfallen.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen G). Er ist verheiratet. Bei der AOK Rheinland/Hamburg ist er gesetzlich krankenversichert. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 844,25 EUR (Stand: Juli 2010). Bis 30.06.2010 wohnte der Kläger in C ... Anfang 2010 trennten sich die Eheleute; die gemeinsame Wohnung war dem Kläger zu teuer und sozialhilferechtlich unangemessen; die eheliche Wohnung wurde bis Ende Juli 2010 aufgelöst; die Möbel wurden aufgeteilt. Ab 01.07.2010 mietete der Kläger eine neue Wohnung in X. Die Nettokaltmiete für die 42 qm große Wohnung beträgt 215,00 EUR; zuzüglich eines monatlichen Betriebskostenvorschusses von 100,00 EUR beträgt die Gesamtmiete 315,00 EUR. Die Stadt X. übernahm die Mietkaution von 430,00 EUR als Darlehen aus Mitteln der Sozialhilfe.

Am 03.08.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung und die Erstausstattung mit Möbeln. Er bezifferte die Kosten wie folgt: - für Renovierung 150,00 EUR - für eine gebrauchte Küche 350,00 EUR - für einen Kleiderschrank 150,00 EUR - für ein Bett einschließlich Spezialmatratze 235,00 EUR insgesamt: 885,00 EUR Er legte hierzu einen Beleg über den Kauf einer Einbauküche zum Preis von 350,00 EUR vor, des weiteren eine von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenen Erklärung über die Haushaltsauflösung wegen der erfolgten Trennung und eine Erklärung der Ehefrau, aus der sich die Kosten für Bett und Kleiderschrank ergaben. Bezüglich der beantragten Kosten der Renovierung in Höhe von 150,00 EUR nahm der Kläger im Antrag auf die "amtliche Pauschale" Bezug.

Durch Bescheid vom 09.08.2010 anerkannte die Beklagte als einmalige Bedarfe - für Renovierung (pauschal) 126,00 EUR - für eine Küche 350,00 EUR - für einen dreiteiligen Kleiderschrank 102,00 EUR - für ein Einzelbett (ohne Matratze) 77,00 EUR - für eine Federkernmatratze 51,00 EUR insgesamt 706,00 EUR. Als weiteren sozialhilferechtlichen Bedarf (Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizungskosten) erkannte sie 735,03 EUR an. Von dem anerkannten Gesamtbedarf von 1.441,03 EUR verblieb nach Abzug der um Versicherungsbeiträge in Höhe von 8,40 EUR verminderten Erwerbsminderungsrente ein Grundsicherungsbedarf für den Monat August 2010 in Höhe von 605,18 EUR. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger aus.

Den hiergegen am 17.08.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück. Sie wies daraufhin, dass alle Gegenstände bereits zum Antragszeitpunkt gekauft gewesen seien. Sie hätten aber günstiger gekauft werden können. Die bewilligte Beihilfe habe sich an Preisen aus Gebrauchtmöbellagern orientiert.

Dagegen hat der Kläger am 04.11.2010 Klage erhoben, ohne diese - trotz ausführlicher Hinweise des Gerichts - zu begründen.

Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verurteilen, ihm über die anerkannten 706,00 EUR hinaus für Renovierung und Wohnungserstausstattung weitere 179,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, sie hätte den Antrag des Klägers auch vollständig ablehnen können, weil er die Möbel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits angeschafft habe. Gleichwohl habe sie sich entschlossen, Hilfe zu gewähren. Die Versorgung eines Hilfeempfängers mit Gebrauchtmöbeln sei grundsätzlich ausreichend. Vergleichsberechnungen und Erhebungen bei Gebrauchtmöbellagern bestätigten, dass die bewilligten Hilfen sachgerecht und angemessen seien. Zu den Renovierungskosten habe der Kläger keine Belege vorgelegt...

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