Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Höhe erstattungsfähiger Umzugskosten bei unterbliebener vorheriger Zustimmung des Sozialleistungsträgers. Zuständigkeit für die Übernahme von Kosten einer Einzugsrenovierung

 

Orientierungssatz

1. Stimmt der Sozialhilfeträger vor dem Umzug eines dauerhaft erwerbsgeminderten Grundsicherungsempfängers der Übernahme von Umzugskosten nicht zu, so besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Umzugskosten höchstens in Höhe der für den Umzug angemessenen Kosten.

2. Für die Übernahme von Kosten für die Einzugsrenovierung in einer neuen Wohnung ist der Sozialhilfeträger an dem Ort zuständig, an dem sich die neue Wohnung befindet. 

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe erstattungsfähiger Umzugs- und Renovierungskosten. Der Kläger begehrt über die von der Beklagten anerkannten Umzugskosten von 150,00 EUR hinaus weitere 600,00 EUR, davon 300,00 EUR für Renovierung.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen G). Er ist verheiratet. Bei der AOK Rheinland/Hamburg ist er gesetzlich krankenversichert. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 844,25 EUR (Stand: Juli 2010). Bis 30.06.2010 wohnte der Kläger in C. Anfang 2010 trennten sich die Eheleute; die gemeinsame Wohnung war dem Kläger zu teuer und sozialhilferechtlich unangemessen; die eheliche Wohnung wurde bis Ende Juli 2010 aufgelöst; die Möbel wurden aufgeteilt. Ab 01.07.2010 mietete der Kläger eine neue Wohnung in X. Die Nettokaltmiete für die 42 qm große Wohnung beträgt 215,00 EUR; zuzüglich eines monatlichen Betriebskostenvorschusses von 100,00 EUR beträgt die Gesamtmiete 315,00 EUR. Die Stadt X. übernahm die Mietkaution von 430,00 EUR als Darlehen aus Mitteln der Sozialhilfe.

Am 06.07.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme von Umzugskosten. Er teilte mit, man habe ihm für Fahrzeug und Anhänger ein verbilligtes Angebot von 120,00 EUR gemacht; die drei Umzugshelfer wollten pro Person 30,00 EUR haben.

Durch Bescheid vom 22.07.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Juli 2010 Sozialhilfe in Höhe von 98,94 EUR. Neben dem Regelbedarf, einem Mehrbedarf und den Kosten der Unterkunft und für Heizung erkannte sie einen weiteren sozialhilferechtlichen Bedarf für Umzugskosten in Höhe von 150,00 EUR (Bekanntenhilfe 90,00 EUR, Mietwagen 60,00 EUR) an. Nach Abzug des Renteneinkommens ergab sich der Auszahlbetrag.

Dagegen legte der Kläger am selben Tag Widerspruch ein. Er hielt den Ansatz von 60,00 EUR für einen Mietwagen für zu niedrig; dasselbe gelte für 30,00 EUR pro Umzugshelfer. Er behauptete, seine tatsächlichen Umzugskosten hätten sich auf 550,00 EUR belaufen.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26.10.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, vor dem Umzug sei dem Kläger vom Sozialamt mitgeteilt worden, er müsse wegen der Kosten für einen Umzugswagen drei Angebote verschiedener Händler vorlegen. Daraufhin habe der Kläger nur auf ein "verbilligtes Angebot" von 120,00 EUR hingewiesen, ohne dies zu belegen. Ermittlungen hätten ergeben, dass von einem G-Service in C. ein Mietwagen für 59,00 EUR gemietet werden könne; bei F. beliefen sich die Tagesmietpreise auf 29,00 EUR (während einer Sparwoche) bis 65,00 EUR, bei einer anderen Autovermietung auf 49,00 bis 69,00 EUR. Im Hinblick darauf seien für einen Kleintransporter 60,00 EUR ausreichend. Die anerkannten Umzugshelferkosten entsprächen dem Antrag.

Dagegen hat der Kläger am 04.11.2010 Klage erhoben. Er hat drei Umzugs- und Renovierungshelfer benannt und behauptet, diese hätten jeder für den Umzug pauschal 150,00 EUR, alle drei Helfer zusammen also 450,00 EUR erhalten. Des weiteren hätten die Helfer Material für die Renovierung aus vorhandenen Beständen zur Verfügung gestellt zu einem Pauschalpreis von 150,00 EUR; dazu kämen Lohnkosten für die dreitägige Renovierung in Höhe von 150,00 EUR. Insgesamt hätten die Kosten für Umzug und Renovierung 750,00 EUR betragen.

Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2010 zu verurteilen, ihm für Umzug und Renovierung weitere 600,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen V...

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