Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.09.2008 gegen den Bescheid vom 21.08.2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.09.2008 und 03.11.2008 anzuordnen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Streitig ist die teilweise Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - wegen des Bezugs von BAföG-Leistungen und speziell die Frage, ob eine Anrechnung von BAföG-Leistungen als Einkommen ausscheidet, wenn Schulgeld in entsprechender Höhe zu zahlen ist.

Die am 00.00.1960 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr Sohn, der am 00.00.1989 geborene Antragsteller zu 2), leben in einer gemeinsamen Wohnung. Sie beziehen seit März 2005 SGB II-Leistungen. Die Antragstellerin zu 1) hat ein geringes Einkommen aus Vermietung. Außerdem bezieht sie für den Antragsteller zu 2) Kindergeld. Mit Bescheid vom 23.07.2008 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern SGB II-Leistungen für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009. Am 14.08.2008 teilten die Antragsteller mit, der Antragsteller zu 2) werde ab dem 01.09.2008 eine dreijährige Ausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien bei der Mediadesign Hochschule in Düsseldorf beginnen. Nach dem Ausbildungsvertrag ist eine monatliche Ausbildungsvergütung von 399,00 EUR zu zahlen. Um zur Hochschule zu kommen, nutzt der Antragsteller zu 2) den öffentlichen Personennahverkehr (Young-Ticket zu 71,18 EUR monatlich). BAföG-Leistungen seien bereits beantragt. Mit "Änderungsbescheid" vom 21.08.2008 hob die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung für die Antragsteller teilweise auf. Die BAföG-Leistungen in Höhe von 212,00 EUR wurden als Einkommen des Antragstellers zu 2) angerechnet, was im Ergebnis auch zu einem etwas geringeren Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 1) führte. Am 28.08.2008 bewilligte der Landrat des Kreises Aachen BAföG-Leistungen in Höhe von 212,00 EUR monatlich ab September 2008. Am 17.09.2008 legten die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.08.2008 ein. Die BAföG-Leistungen dürften nicht angerechnet werden, da sie zur Bestreitung des Schulgeldes verwandt würden. Am 26.09.2008 erließ die Antragsgegnerin einen weiteren "Änderungsbescheid", mit dem die BAföG-Leistungen nur noch in Höhe von 140,82 EUR angerechnet wurden. Nach allgemeiner Weisungslage würden grundsätzlich 20% der BAföG-Leistungen (hier: 42,40 EUR) als zweckbestimmte Einnahme angesehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V sei bei höheren Fahrtkosten (hier: 71,18 EUR) der entsprechende Betrag der BAföG-Leistungen als zweckbestimmte Einnahme anzusehen.

Am 29.09.2008 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt.

Mit Bescheid vom 03.11.2008 hat die Antragsgegnerin ihren an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheid vom 26.09.2008 dahingehend ergänzt, dass damit die Bewilligung vom 23.07.2008 im Sinne von § 48 SGB X in Höhe von 10,54 EUR monatlich aufgehoben werde. Mit an den Antragsteller zu 2) adressiertem weiterem Bescheid vom 03.11.2008 hat die Antragsgegnerin diesem gegenüber die Leistungen ebenfalls nach § 48 SGB X ab dem 01.09.2008 teilweise in Höhe von 130,28 EUR monatlich aufgehoben. Beide Bescheide würden zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.

Die Antragsteller tragen vor, die BAföG-Leistungen dürften insgesamt nicht als Einkommen angerechnet werden. Schulgeld gehöre zu den Kosten der Ausbildung. Übersteige das Schulgeld den ansonsten zutreffend mit 20% anzusetzenden zweckgebundenen Anteil der BAföG-Leistungen, so seien diese in entsprechender Höhe nicht zu berücksichtigen. Die Antragsteller nehmen Bezug auf einen entsprechenden Beschluss des Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz vom 13.06.2008 (L 5 ER 124/08 AS).

Der Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.09.2008 gegen den Bescheid vom 21.08.2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.09.2008 und 03.11.2008 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund.

Der Landrat des Kreises Aachen - BAföG-Amt - hat dem Gericht mitgeteilt, dass der Bedarfssatz des Antragstellers zu 2) nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG berechnet worden sei und Kosten für Unterkunft dabei nicht berücksichtigt seien, da der Antragsteller zu 2) noch bei seiner Mutter wohne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Eilantrag ist als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Bereits die Bescheide vom 21.08. und 26.09.2008 stellten in der Sache Aufhebungsbescheide nach § 48 SGB X dar, mit denen im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II "über Leistungen der Grundsicherung ..." entschieden wurde (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2006, ...

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