Begriff

Selbstverwaltung ist das Recht zur Wahrnehmung oder Regelung hoheitlicher (öffentlicher) Aufgaben in eigener Verantwortung. Diese Zuweisung/Übertragung der Aufgaben ergibt sich bei den Trägern der Sozialversicherung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts aus § 29 SGB IV u. a. für den Bereich der Gesundheitsversorgung.

Das Sozialgesetzbuch enthält keine Definition des Begriffs Selbstverwaltung, umschreibt aber in § 29 ihre entscheidenden Kriterien:

  • Rechtliche Selbstständigkeit,
  • Mitwirkung der Betroffenen,
  • Ausgliederung aus der allgemeinen Staatsverwaltung und Einräumung selbstständiger Entscheidungsbefugnisse in eigener Verantwortung.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die rechtlichen Grundlagen zur Rechtsstellung, eigenen und übertragenen Aufgaben, den Organen usw. finden sich in den §§ 29 ff. SGB IV. Die §§ 43 ff. SGB IV regeln die Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen. Daneben gilt insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG, mithin die Bindung an Gesetz und Recht sowie Art. 3 GG (Grundsatz der Gleichbehandlung). Rahmenbedingungen, die der Staat vorgibt, finden sich u. a. im SGB V.

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