Der Leistungsberechtigte muss den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf informieren ("angemeldeter Bedarf"). Der Bedarf kann auch nachgemeldet werden.[1]

Erst dann kann er sich die Leistung selbst beschaffen. Ist das nicht möglich, muss es unverzüglich nachgeholt werden. So soll sichergestellt werden, dass der Träger überhaupt die Möglichkeit erhält, selbst zu entscheiden und nicht als bloße "Zahlstelle" missbraucht wird.

Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form. Das Bundesverwaltungsgericht betont aber, er müsse so rechtzeitig erfolgen, dass der Jugendhilfeträger die Anspruchsvoraussetzungen und die möglichen Hilfemaßnahmen pflichtgemäß prüfen kann.[2]

[1] Bayerischer VGH, Beschluss v. 25.6.2019, 12 ZB 16.1920 und 12 ZB 16.1967.
[2] BVerwG, Beschluss v. 22.5.2008, 5 C 130.07.

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