Beitragspflichtige Einnahme des Seelotsen ist das aus der Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen.[1] Die Beiträge für Seelotsen sind nach dem für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige gesetzliche Krankenkasse zu zahlen.[2] Die Lotsenbrüderschaften gelten insoweit als Arbeitgeber.[3] Sie haben den Arbeitnehmeranteil im Wege des Entgeltabzugs einzubehalten. Die Lotsenbrüderschaften sind somit Beitragsschuldner und zur Abführung der Beiträge verpflichtet.

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