Begriff

Wer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine schulische Ausbildung absolviert hat, erhält diese Ausbildung im Rentenfall bis zu längstens 8 Jahren (96 Monate) als Anrechnungszeit gutgeschrieben. Dazu zählt, dass

  • eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder
  • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wurde.

Dabei zählen zunächst die am weitesten zurückliegenden Zeiten als Anrechnungszeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Ausbildungsanrechnungszeiten sind in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geregelt. Eine Sonderregelung findet sich in § 252a Abs. 1 Satz 4 SGB VI.

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