
Kurzbeschreibung
Hier werden unterschiedliche Konstellationen einer Beschäftigung von Schülern bzw. Schulentlassenen aufgelistet. Je nach Ausgestaltung der Beschäftigung hat dies unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Die Beurteilung gilt nur für Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurden.
Vorbemerkung
Eine Beschäftigung von Schülern und Schulentlassenen ist in verschiedensten Konstellationen denkbar. Diese Tabelle enthält Hinweise zu den einzelnen Konstellationen und Versicherungszweigen. Selbst kleine Unterschiede in Art und Umfang der Beschäftigung führen auf den ersten Blick bei ähnlichen Fallkonstellationen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Arbeitgeber sollten beschäftigte Schüler/Schulentlassene durch eine Erklärung des Aushilfsbeschäftigten (Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung) in den Entgeltunterlagen dokumentieren. So kann eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufgrund klarer Angaben durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall sollte eine Entscheidung der Einzugsstelle eingeholt werden (§ 28h Abs. 2 SGB IV).
Schüler: Versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Beschäftigung
Personenkreis | Bedingung/Voraussetzung | Beurteilung |
---|---|---|
Schüler von allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschulen, Gymnasien)[1] | Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet) ausgeübt, das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 450 EUR. | Versicherungspflicht zur
Versicherungsfreiheit zur
|
Die Beschäftigungsdauer ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend. | Versicherungsfreiheit zur
|
|
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 450 EUR. | Versicherungsfreiheit zur
Versicherungspflicht zur
|
|
Schüler von Fachoberschulen [3] | Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate befristet) ausgeübt, das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 450 EUR. | Versicherungspflicht zur
|
Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend, denn die Versicherungsfreiheit tritt im Rahmen der Kurzfristigkeit ein. |
Versicherungsfreiheit zur
|
|
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 450 EUR. | Versicherungsfreiheit zur
Versicherungspflicht zur
|
|
Personen, die sich außerhalb der üblichen Arbeitszeit an einer allgemeinbildenden Schule fortbilden (Abendschüler) | Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 450 EUR. | Versicherungspflicht zur
|
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 450 EUR. | Versicherungsfreiheit zur
Versicherungspflicht zur
|
|
Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend, denn die Versicherungsfreiheit tritt im Rahmen der Kurzfristigkeit ein. |
Versicherungsfreiheit zur
|
Schulentlassene: Versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Beschäftigung
Zeitpunkt und Merkmal der Beschäftigung | Bedingung/Voraussetzung | Beurteilung |
---|---|---|
Befristete Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem Beginn
|
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 450 EUR. Die evtl. Befristung der Beschäftigungsdauer ist hier völlig unbedeutend: Für diesen Personenkreis ist es nicht möglich, infolge der Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit zu erlangen, da für ihn stets die berufsmäßige Ausübung solcher Beschäftigungen unterstellt wird[1]. |
Versicherungspflicht zur
|
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 450 EUR. | Versicherungsfreiheit zur
|
|
Befristete oder unbefristete Beschäftigung während/neben
|
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 450 EUR. | Versicherungsfreiheit zur
|
Befristete Beschäftigung während/neben
|
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 450 EUR. Allerdings ist die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet und ist damit kurzfristig. Diese Personen si... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich SGB Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Artikel.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
- Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
- Eingliederungszuschüsse (Arbeitgeberförderung)
- Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)
- Anrechnungszeiten (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung)
- Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
- Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
- Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/zum Antrag auf Rente)
- Krankengeld (Ruhen des Anspruchs) / 5 Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit
- Versicherungsnummer / 2.1 Bereichsnummer der Deutschen Rentenversicherung
- Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 7 Entstehung eines neuen Krankengeldanspruchs
- Kostenbeteiligung (Kinder- und Jugendhilfe)
- Entgeltpunkte (aus geringfügig entlohnter Beschäftigung)
- Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner
- Frühzeitige Arbeitsuche / 3 Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
- Auskunfts- und Beratungspflicht (Sozialleistungsträger)
- Übergangsgeld (Rentenversicherung) / 3.1 Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
- Anrechnungszeiten (Arbeitsunfähigkeit/Krankheit/Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben)
- Versicherungspflicht (Arbeitslosenversicherung)