Kurzbeschreibung
Hier werden unterschiedliche Konstellationen einer Beschäftigung von Schülern bzw. Schulentlassenen aufgelistet. Je nach Ausgestaltung der Beschäftigung hat dies unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.
Vorbemerkung
Eine Beschäftigung von Schülern und Schulentlassenen ist in verschiedensten Konstellationen denkbar. Nachfolgend werden Hinweise zu den einzelnen Konstellationen und Versicherungszweigen gegeben. Selbst kleine Unterschiede in Art und Umfang der Beschäftigung führen auf den ersten Blick bei ähnlichen Fallkonstellationen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Arbeitgeber sollten beschäftigte Schüler/Schulentlassene durch eine Erklärung des Aushilfsbeschäftigten[1] in den Entgeltunterlagen dokumentieren. So kann eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufgrund klarer Angaben durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall sollte eine Entscheidung der Einzugsstelle eingeholt werden.[2]
Schüler: Versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Beschäftigung
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Personenkreis | Bedingung/Voraussetzung | Beurteilung |
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Schüler von allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschulen, Gymnasien)[1] | Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet) ausgeübt; das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[2] | Versicherungspflicht zur
Versicherungsfreiheit zur
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Die Beschäftigungsdauer ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend. | Versicherungsfreiheit zur
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Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[3] | Versicherungsfreiheit zur
Versicherungspflicht zur
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Schüler von Fachoberschulen[5] | Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate befristet) ausgeübt, das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[6] | Versicherungspflicht zur
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Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend, denn die Versicherungsfreiheit tritt im Rahmen der Kurzfristigkeit ein. |
Versicherungsfreiheit zur
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Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[7] | Versicherungsfreiheit zur
Versicherungspflicht zur
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Personen, die sich außerhalb der üblichen Arbeitszeit an einer allgemeinbildenden Schule fortbilden (Abendschüler) | Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR). | Versicherungspflicht zur
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Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[9] | Versicherungsfreiheit zur
Versicherungspflicht zur
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Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend, denn die Versicherungsfreiheit tritt im Rahmen der Kurzfristigkeit ein. |
Versicherungsfreiheit zur
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Zu den allgemeinbildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören (in der Mehrzahl der Länder): Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule (in einzelnen Ländern), Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Niedersachsen), Schulzentrum (Bayern), Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen), Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule (Rheinland-Pfalz). Zudem gehören dazu in allen Ländern: Sonderschule, Schule für Behinderte, Förderschule.
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