Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme

 

Orientierungssatz

Maßgeblich für die Förderungsfähigkeit einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist nach § 85 Abs. 2 SGB 3 u. a. die Dauer der beantragten Maßnahme. Deren Förderungsfähigkeit setzt eine angemessene Dauer der Weiterbildung voraus. Deren Dauer ist dann angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist eine Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Ist weder entsprechendes Einkommen vorhanden noch eine Bewilligung nach § 10 BAföG gegeben noch eine anderweitige Sicherung nach dem Berufsausbildungsgesetz ersichtlich, so ist eine Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach § 85 Abs. 2 SGB 3 ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren

nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme.

Am 14. März 2011 beantragte die 1972 geborene Klägerin bei der Beklagten die Förderung der Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik in I… . Nach ihren Angaben hatte die Beklagte ihr bereits im Jahre 2000 die Übernahme der Kosten für die berufliche Weiterbildung bewilligt, die sie dann aber wegen der Schwangerschaft mit ihrem dritten Kind und wegen der Kindererziehung hatte abbrechen müssen. Die Klägerin hat Abitur; das Studium der Theologie hat sie abgebrochen, sie verfügte seinerzeit über keine abgeschlossene Ausbildung.

Mit Bescheid vom 31. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hierzu bezog sich die Beklagte auf § 77 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) in der seinerzeit gültigen Fassung sowie weiter auf § 85 SGB III alter Fassung (a. F.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die beantragte Förderung vorliegend an der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme scheitere. Die Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme sei nach § 85 Abs. 2 SGB III a. F. dann angemessen, wenn sie u. a. gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sei. Sei eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen - wie im vorliegenden Fall - ausgeschlossen, sei eine Förderung von zwei Dritteln der Maßnahme dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Die Sicherung der Finanzierung des im Falle der Klägerin dritten Umschulungsjahres müsse ausschließlich durch eine Förderung vom Bund oder Land erfolgen. Dazu müsse vor Beginn der Maßnahme durch den Bildungsträger schriftlich nachgewiesen werden, dass das Land oder der Bund die Förderung des dritten Jahres sicherstelle. Der Beklagten sei bekannt, dass weder Bund noch Land das dritte Ausbildungsjahr förderten. Eine Eigenfinanzierung bzw. auch ein eventuell vom Bildungsträger zugesagtes Darlehen werde nicht als eine Finanzierungssicherung anerkannt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück im Wesentlichen mit der Begründung, zu Beginn der Maßnahme sei die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme vorliegend nicht gesichert. Die Klägerin verfüge über keine eigenen Einnahmen, womit es an einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die Einschätzung tragen könne, die Klägerin könne die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres dauerhaft und verlässlich sicherstellen, fehle. Auch habe die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass das Einkommen ihres Ehemannes nicht ausreiche, um die Ausbildung finanziell zu unterstützen. Auch aus dem Schreiben des Kreises Steinburg, welches im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden sei, gehe nicht eindeutig hervor, dass der Klägerin im dritten Ausbildungsjahr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gezahlt werden würden. Der Kreis habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 10 BAföG erfülle. Bezüglich der Förderungshöhe hingegen würden keine Auskünfte erteilt, da die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zum heutigen Zeitpunkt unklar sei. Ebenfalls lägen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III (a. F.) vor. Denn bei der an der Fachhochschule durchgeführten dreijährigen Ausbildungsmaßnahme handele es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche, sondern um eine schulische Ausbildung an einer Berufs...

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