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Reicht eine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht aus, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen, erbringt die Krankenkasse die erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Abs. 3 SGB IX zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Während also § 8 SGB IX bestimmt, dass der Rehabilitand ganz mit den Mehrkosten belastet werden kann, regelt § 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V, dass der Versicherte lediglich mit 50 % der Mehrkosten beschwert werden darf.

In beiden Fällen sind Mehrkosten die Kosten zwischen einer Leistung, deren Kosten im Rahmen des Wunschrechts angemessen sind, und der gewählten Leistung (vgl. hierzu auch SG Oldenburg, Urteil v. 13.1.2022, S 63 KR 261/20).

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V vorrangig vor der Regelung des § 8 SGB IX (vgl. Komm. zu § 7 SGB IX). Das bedeutet: Ist die Krankenkasse Kostenträger der Rehabilitationsleistung, ist bezüglich der Mehrkostenregelung § 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V anzuwenden.

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